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Isten Klasse beladene Fuhrwerk, mit resp. 12 gr. und 16 gr. bestehenden höhern Gleitssätze
werden bis auf 6 gr. vom Pferde ermaͤßigt.
Die Gleitsermäßigungen, welche für das Böhmische Glasfuhrwerk bei der Haupé-
Gleits-Einnahme Neustade bei Stolpen, ferner allbier für die aus der Oberlausitz#anher
kommende, zum weitern Transporé Elb-niederwärts bestimmce Leinwand gewährt worden,
bleiben zur Zeit bestehen.
3.
Die, in dem Generale vom 29sten August 1823, zu §. 1, b, 5, für die Abfuhre
des Holzes, Torfes, der Waldstreu 2c. aus den Waldungen, gewährte Gleitsfreiheit wird
auch auf das zu diesem Behuf dahin leer gehende Fuhrwerk erstrecke; es ist daber solches,
dafern es sich durch Zeugnisse der Dorfgerichte, oder sonst auszuweisen vermag, gleitsfrei.
In gleicher Maße soll
4.
die in demselben Generale zu H. 1, b, 9, geordnete Gkeitsbefreiung des Geschirrs, womie
Steinkohlen, Kalk und Ziegeln erholet werden, bei der den Gruben, Brüchen, oder Oefen
zunächst gelegenen Einnahme, sowohl auf dem Hin= als auf dem Rückwege, State finden.
5.
Die, in dem angezogenen Generale zu J. 1, b, 7, nur provisorisch ausgesprochene Be-
freiung des Fuhrwerks der 21#en und 31en Klasse der um den Gleiksort innerhalb einer
halben Meile liegenden Ortschaften wird andurch für fortdauernd erklärt, und es soll sich
diese Befreiung auch auf die Umgebung der Beigleitseinnahmen erstrecken, dergestalt, daß
solche ohne Uncerschied Statt findet, es mag der Gleitsort eine Haupt= oder Beigleits-
Einnahme seyn.
Hiernächst wird
6.
die, in dem genannten Generale zu §. 1, b, 8, geordnete Gleiksbefreiung desjenigen Ge-
schirrs, womic Bier aus den Srädeen in die dahin mic der Biererholung gezwungenen
Orkschaften verfahren wird, auch auf die zum Bierzwange berechtigten Rittergüter erstreckt.