Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Isten Klasse beladene Fuhrwerk, mit resp. 12 gr. und 16 gr. bestehenden höhern Gleitssätze 
werden bis auf 6 gr. vom Pferde ermaͤßigt. 
Die Gleitsermäßigungen, welche für das Böhmische Glasfuhrwerk bei der Haupé- 
Gleits-Einnahme Neustade bei Stolpen, ferner allbier für die aus der Oberlausitz#anher 
kommende, zum weitern Transporé Elb-niederwärts bestimmce Leinwand gewährt worden, 
bleiben zur Zeit bestehen. 
3. 
Die, in dem Generale vom 29sten August 1823, zu §. 1, b, 5, für die Abfuhre 
des Holzes, Torfes, der Waldstreu 2c. aus den Waldungen, gewährte Gleitsfreiheit wird 
auch auf das zu diesem Behuf dahin leer gehende Fuhrwerk erstrecke; es ist daber solches, 
dafern es sich durch Zeugnisse der Dorfgerichte, oder sonst auszuweisen vermag, gleitsfrei. 
In gleicher Maße soll 
4. 
die in demselben Generale zu H. 1, b, 9, geordnete Gkeitsbefreiung des Geschirrs, womie 
Steinkohlen, Kalk und Ziegeln erholet werden, bei der den Gruben, Brüchen, oder Oefen 
zunächst gelegenen Einnahme, sowohl auf dem Hin= als auf dem Rückwege, State finden. 
5. 
Die, in dem angezogenen Generale zu J. 1, b, 7, nur provisorisch ausgesprochene Be- 
freiung des Fuhrwerks der 21#en und 31en Klasse der um den Gleiksort innerhalb einer 
halben Meile liegenden Ortschaften wird andurch für fortdauernd erklärt, und es soll sich 
diese Befreiung auch auf die Umgebung der Beigleitseinnahmen erstrecken, dergestalt, daß 
solche ohne Uncerschied Statt findet, es mag der Gleitsort eine Haupt= oder Beigleits- 
Einnahme seyn. 
Hiernächst wird 
6. 
die, in dem genannten Generale zu §. 1, b, 8, geordnete Gleiksbefreiung desjenigen Ge- 
schirrs, womic Bier aus den Srädeen in die dahin mic der Biererholung gezwungenen 
Orkschaften verfahren wird, auch auf die zum Bierzwange berechtigten Rittergüter erstreckt.
	        
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