Gesetzsammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
7.
11.) Verordnung der Landesregierung,
die unentgeldlich zu bewirkende Aufdingung und Cossprechung taubstummer
Kunst= und Handwerks-Lehrlinge betreffend;
vom 3ten März 1828.
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Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc.
Liebe getreue. In dem Generali vom 27sten Juli 1811, die Praͤmien fuͤr
Kuͤnstler und Professionisten, welche Taubstumme in ihrer Kunst oder Profession unterrich-
ten, betreffend, (Cod. Aug. IllIte Forts. Th. I. S. 500.) ist den Künstlern und
Professionisten, welche einen Taubstummen als Lehrling annehmen, eine in der Be-
kanntmachung vom 12ten Mai 1826, (Ges. Samml. von diesem Jahre S. 151 ff.)
. 18 gegenwärtig und bis mit 1831 auf 50 Thlr, geordnete Prämie, unter der im
. 5 enthaltenen Bestimmung, zugesichert.
Damit nun Taubstummen die Erlernung eines Handwerks oder einer Kunst, zu deren
Ausübung die Aufnahme in den dießfallsigen Innungsverband erforderlich ist, noch mehr
erleichtert werden möge, so verordnen Wir hiermit, daß Taubstumme, welche ein Hand-
werk oder eine Kunst, die eine innungsmäßige Verfassung hat, erlernen wollen, un-
entgeldlich von den Innungen aufgedungen und losgesprochen werden sollen.
Gesetzsammlung 1828. " 7 0