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18.) Reseript der Landesregierung an die Armencommission
· zu Dresden,
die Anwendung der Vorschrift der dasigen Armenordnung Cap. I. 6 10, auf
die in Friedrichstadt neuorganisirte Armen-Versorgungs-Anstalt betreffend;
vom 16½n März 1829.
Ven GOTTES Gnaden, Anton, König von Sachsen rc. 2c. #c.
Räthe, liebe getreue. Nachdem Wir beschlossen baben, die Cap. I. F. 10, der
Dresdener Armenordnung vom Jahre 1773, enthaltene Bestimmung:
„daß der Nachlaß derjenigen Kinder und Personen, so im Findel-, Waisen= und
Armenhause, ingleichen in den Hospitälern und im Lazarethe versterben, diesen
Häusern und Hospitälern verbleiben, nicht minder denselben Dasjenige, was der-
gleichen Personen aus Grabecassen zu erbalten haben, anheim fallen solle,“
auch auf die mit dem Friedrichstädter Amts-Kranken-Hause verbundene Armen-Verforgungs-
Anstalt, und die in solche künftig aufzunehmenden und darin versterbenden Personen aus-
dehnen zu lassen, so bleibe euch solches zu eurer Nachricht und Nachachtung hiermie unver-
balten, und mag dergleichen Personen, welche die Aufnahme in besagte Anstale suchen,
vor deren Bewilligung, von obgedachter Disposition noch überdieß, jedoch ohne daß deren
Anwendung davon abhängig seyn soll, jedesmal Eröffnung gethan werden.
Daran geschiehet Unsere Meinung.
Gegeben zu Dresden, am 16%#en März 1829.
Freiherr von Werthern.
Wilhelm Ludwig Ackermann, 8.
Ausgegeben zu Dresden, am 15½ April 1829.
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4 rs*i-“ . Berichtigung.
S. 48 d. Jahrg. §. 61 ist, statt des dort angczogenen &. 59, zu lesen: §. 56