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Regulativ
wegen Verwaltung der akademischen Gerichtsbarkeit.
. 1.
Das zeither bei der Universitaͤt zu Leipzig bestandene Coneilium perpetuum ist andurch
aufgehoben.
. 2.
Die Verwaltung der akademischen Gerichtsbarkeit wird, an der Stelle des Conciliü
perpetui, einem
Universitätsgerichte
übertragen, welchem Se. Königl. Majestät einen eignen, von der Universität unab-
bängigen, aus der Fleisch= Steuer-Besoldungs-Casse besolderen
Universitätsrichter
als Mitglied beigesezt haben, dem in allen und jeden Fällen das direciorimm actorum
und zugleich das d#irectormm causge bei dem Universikätsgerichte übertragen ist, während
der jedesmalige Reckor den Vorsiß führt.
Der Ulniversitatsrichter hat daher auch sämmtliche von dieser Behörde zu erlassende
Schriften, und zwar die Berichte gemeinschaftlich mit den übrigen Beisißern, zu vollziehen.
. 3.
Die Ernennung dieses Universitätsrichters ersolgt künstig in der Ark, daß die Univer-
sität drei dazu geeignete, zur juristischen Praris in biesigen Landen legitimirte Subjecte,
welche aber weder Mofessoren, noch Privatdocenten seyn dürfen, bei dem Königl. Kirchen-
rathe in Vorschlag bringt und von daher weitern Bescheid zu erwarten hat.
Die Verpflichtung des Universitätsrichters geschiehet beim Kirchenrathe.
Hinsichtlich des Rangs des Univer sitätsrichters hat es bei dem, der akademischen Ver-
fassung zufolge, nach der Ordnung der Facultäten und dem Alter des Doctorats sich be-
stimmenden Rangverhältnisse sein Verbleiben, dafern derselbe nicht für seine Person, einen
böhern Plasz durch eine burgerliche Würde in Anspruch zu nehmen, berechtigt ist.
In Ansehung des persönlichen Gerichtsstandes ist der Universitätsrichter schrift-
sässig.
C. 4.
Oas Universicäregericht ist aus
1) F jedesmaligen Rector, oder, in Behinderungsfaͤllen, dem Exrector an dessen
tatt,