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20.) Bekanntmachung.
Auf Allerhoͤchsten Befehl wird, in Beziehung auf den Inhalt des vorstehend abgedruckten
Regulativs wegen Verwaltung der akademischen Gerichtsbarkeit, hiermit noch besonders zur
oͤffentlichen Kenntniß gebracht, daß
J.
der jedesmalige Universitaͤtsrichter hinsichtlich des persoͤnlichen Gerichtsstands schriftsaͤßig ist,
hiernaͤchst
II.
dem Universitaͤtsrichter, nach F. 8 des erwaͤhnten Regulativs, die Theilnahme an den
Sitzungen und Geschaͤften des vereinigten Criminal- und Polizei= Ames zu Leipzig, wie
solche, nach dem Regulative, die Verwaltung der Polizei= und Criminal-Rechtspflege in
Leipzig betreffend, vom 124en März 1822, (Gesetzsammlung von demselben Jahre, S.
188 ff.) Jc. S. XVII. und XXVIII. zeither einem besondern Deputirten der Universicäc
zukam, anstate desselben ubertragen und hierdurch die angezogenen F. §F. des obberühreen
Regulativs, so wie
III.
durch die 9. 5 des Regulativs, die Verwaltung der akademischen Gerichtsbarkeit betref-
fend, für das Universitätsgericht enthaltene Anweisung, bei Ausübung der Polizei= und
Disciplinar-Gewalé in wichtigeren und dringenden Fällen, sowohl bei außergewöhnlichen
und repentinen, gerichtlichen Einschreicungen sich, anstate der Pedelle, lediglich der bei
dem vereinigten Polizeiamte angestellten Diener und Wachen zu bedienen, ingleichen
IV.
durch die, 8.7 des zuletzt bemeldeten Regulativs, dem vereinigten Polizeiamte zu Leip-
zig ertheilten Befugnisse auch die F. VII. des Regulativs fuͤr die Verwaltung der