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21.)) Verordnung der Landesregierung,
die Hülfsvollstreckung in committirten Rechtssachen betreffend;
vom gien April 1829.
nà
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. .
Es ist mitunter wahrzunehmen gewesen, daß, wenn von Unserer Landesregierung auf
eingereichte Klagen Auftrag zu Fortstellung der Sache an eines Unserer Justizaͤmter,
oder eine andere Behoͤrde ertheilt worden ist, die Commissarien sich durch den hierbei ge-
woͤhnlichen Zusatz: „auch das Iudicatum zu vollstrecken,“ fuͤr ermaͤchtigt gehalten haben,
die Huͤlfe auch in solche Guͤter, welche bei Uns unmittelbar zu Lehn gehen, ohne des—
fallsige besondere Berichtserstattung und dazu erhaltene ausdruͤckliche Autorisation, zu
verfuͤgen.
Um solchem Mißverstaͤndnisse fuͤr die Zukunft vorzubeugen, finden Wir fuͤr noͤthig,
andurch Folgendes zu verordnen:
—
Es soll zwar forkan, wenn von Unserer Landesregierung auf eine eingereichte Klage
Auferag zu Fortstellung und Entscheidung der Sache an eine Unterbehörde ertheilt wird,
dieser Auferag, auch wenn demselben der gedachte Zusat, wegen Wollstreckung des ludicaui,
nicht beigefüge ist, jedesmal von selbst als bierauf mir gerichte#, dafern das Auftrags-
reseript nicht eine desfallsige besondere Beschränkung enthäle, betrachtet werden;
Insofern jeboch bierbei ein bei Unsrer Lehnscurie relevirendes Lehn= oder Erb-Gur,
oder ein anderer daselbst zu Lehn gehender Gegenstand, oder die Früchte und Nußungen
davon, zum Hülfsobjecte angegeben werden sollten, ist von der beauferagteen Behäörde,
bevor desfallsigen Ancrägen gefügt wird, allemal Beriche hierüber zu Unserer Landes-
regierung zu erstatten und die Entschließung hierauf zu erwarten.