Gesetzsammlung
Fonigreng Sachsen.
12.
———k
22.) Verordnung der Landesregierung,
die Aufsicht auf die wegen ihrer Person Bevormundeten betreffend;
vom gien Mai 1829.
Ven GOLE# Gnaden, Anton, Kdnig von Sachsen 2c. rc. ꝛc.
Liebe getreue. Obgleich aus der Vormundschaftsordnung vom 10#ten October 1782
und sonst hinlänglich bekanne ist, welchen nicht mehr in väterlicher Gewale stehenden
Individuen, niche allein zu Verwaltung ihres Vermögens, sondern auch zugleich
wegen ihrer Auferziehung, Beaufsichtigung und überhaupt wegen ihrer Person, Vor-
münder zu bestellen sind, so haben doch zeither manche Obrigkeiten in solchen Füllen,
wo, in Ermangelung einigen Vermögens, deshalb eine Bevormundung niche nöthig
worden ist, solche, wie dennoch der Person halber nöthig gewesen wäre, amtswegen
zu veranstalten unterlassen. Gleichwie nun hieruncer den gesetzlichen Vorschriften, ohne
dergleichen unbegründete Ausnahmen, durchgängig gebührend nachzugehen ist, also baben
auch alle und jede, niche blos zur Vermögensverwaltung, sondern zugleich, oder aus-
schlütlich wegen der Person bestellee Vormünder die im §. 1. Kapit. XII. der Vor-
mundschaftsordnung vorgeschriebenen Anzeigen, zugleich bei Ablegung der Jahresrechnung,
oder, wo eine solche nicht vorkommt, besonders alljährlich einzureichen, oder mündlich
Sesetzsammlung 1829. ( 18.