Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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abzustatten; in welchem letzteren Falle eine kurze Registratur darüber zu den Vormund- 
schaftsacten gebracht werden foll. Diese Anzeige ist auf die Aufführung und übrigen 
persönlichen Verhältnisse des Bevormundeten, auch, insofern dieser noch der Erziehung 
bedarf, auf deren zeithecigen Erfolg und künftige, im nächsten Jahre bevorstehende Ein- 
richtung zu richten und, wenn auch besondere Anfragen, dergleichen in der Vormund- 
schaftsordnung am angezeigten Orte erwähnt werden, darin nicht vorkommen, dennoch 
jederzeit in die Registrande einzukragen und darauf, nach Befinden, das Nöthige zu verfügen. 
Wir versehen Uns hierbei zu den Richtern sowohl, als zu den Vormündern, daß 
sie die Beaussichtigung der für ihre Person Bevormundeten und Alles, was ihren sittlichen 
Zustand, ihre zweckmäßige Ausbildung und überhaupt ihre persönlichen Verhältnisse beeriffe, 
sich ganz vorzüglich werden angelegen seyn lassen. 
In den alljährlich einzureichenden Vormundschaftstabellen sind alle wegen ihrer Per- 
son Bevormundeke, wenn sie auch einiges Vermögen niche besißen, bis zur Beendigung 
der Vormundschafe mit aufzuführen. 
Die Bekanntmachung dieser Verordnung ist, in Gemäsheit des Generalis vom 13ten 
Juli 1796 und des Mandats vom 9i#en März 1818, zu bewirken. 
Gegeben zu Dresden, am 9#en Mai 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Heinrich Ludvig Hausmam, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 18½ Mai 1829.
	        
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