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werden. Der stellende Richter des Wohnorks hat von ekwa srüher vorgekommener Bestra-
fung des zu Stellenden das Geriche der begangenen That zu benachrichtigen.
G. 4. ,
Was die Bestrafung der Verbrecher betrifft, so sollen zwar die im Koͤnigreiche Sachsen
sich vergehenden Großherzoglich Saͤchsischen Unterthanen. nach den Koͤniglich Saͤchsischen
Landesgesetzen, und die Koͤniglich Saͤchsischen Unterthanen, welche im Großherzogthume
Sachsen Forstverbrechen begehen, nach den dortigen Gesetzen in der Regel bestraft werden;
es soll jedoch bei einer etwa Statt findenden bedeutenden Verschiedenheit der in beiden Lan—
den auf dieselben Vergehen stehenden Strafen, da, wo die haͤrtere Strafe eintritt, ein
angemessenes Verhältniß zu der gelindern Serafe, welche den Verbrecher bei gleichem Ver-
geben nach den Geseßen seines Wohnortes getroffen häcce, beobachtet werden.
6. 5.
Nach beendigter Unkersuchung wider die Forstverbrecher und sofort nach Eingang der
deshalb, mie Beifügung des constituirken Liquidl, zu erlassenden Requisition, resp. zu Ein-
bringung der Strafe, insofern solche in Geld bestehe, des Ersatzes und der Kosten, soll mie
schleunigster Erecution verfahren und Strafe, Ersaß und Kostenbeerag an das Forum de-
licu commiss! abgegeben werden; die Verbrecher aber, welche mie andern, als Geldstra-
fen belege werden, sollen gehalten seyn, zu deren Verbüßung auf die unmittelbar, jedoch
mit Beobachtung der S. 3 vorgeschriebenen Anzeige und Meldung, an sie erlassenen Auf-
forderung des Richters, der die Untersuchung geführt hat, ad forum delicu commissi sich
zu stellen.
S. 6.
Es soll auch, wenn Ppraevia causae cogoillone sich ergiebe, daß der Verbrecher ek-
was nicht im Vermögen habe, von dem regquirirten Richeer ein gewöhnliches Actestac des-
balb ertheilt, und in Ansehung der Einbringung der Kosten von Unvermögenden überhaupt
eine größere Strenge, als gegen die eigenen Unterthanen beobachtet zu werden pflege, von
der requirirenden auswärtigen Behörde niche verlangk, auch sollen die Obrigkeiten der Forst-
verbrecher nicht durch Requisirionen um executivische Beitreibung ohne Noth behelliget und
dadurch die Kosten nicht fruchtlos gehäuft werden.
S. 7.
Hiernächst soll den betderseitigen Forstbedienten zur Pfliche gemache werden, diejenigen
Verbrecher, die sie bei Verrichtungen auf ihren Revieren in dies-oder jenseitigen Waldun-
gen über Begehung von Waldfreveln berreten dürften, bei dem Richter, unter dessen Juris-
diction die Waldung gelegen ist, anzuzeigen.
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