Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

(∆ 104 ) 
C. 4. 
Jede der §. 2 erwähneen Hypotheken soll, wenn sie nicht, nach dem zeither bestandenen 
Rechte, aus einem andern Grunde eher wegfälle, mit dem Ablaufe zweier Jahre erlöschen. 
*# 
Diese, bis zu einer eewa zu verfügenden noch weikeren Beschränkung, an die Stelle 
der bisher gesetzlichen Verjährungszeiten eretende zweijährige Frist ist in Ansehung der, auf 
dem Verhältnisse der Ehe, der väterlichen Gewalt, oder einer Vumundschaft beruhenden, 
ingleichen wegen derjenigen Hypotheken, welche dem Landesherrlichen Fiscus, dem Steuer- 
Acrario und einigen andern Gläubigern an dem Vermögen ihrer Verwalter, Einnehmer 
und Zeiepachter zukommen, von der Zeit an zu rechnen, zu welcher das zwischen dem 
Gläubiger und Schuldner bestehende Verhältniß beendiget wird. 
#. 6. 
Gruͤndet sich die Hypothek auf ein anderes Verhaͤltniß, als auf eins der §J. 5 angege- 
benen, so nimmt die Erloͤschungsfrist ihren Anfang von der Zeit, zu welcher der Schuldner 
Zahlung zu leisten hat. 
. 7. 
Ist hierzu eine Aufkündigung des Gläubigers erforderlich, so sänge jene Frist von dem 
Tage an, an welchem der Gläubiger zur Aufkündigung berechtiget wird. Es ist aber dazu 
noch derjenige Zeitraum zu rechnen, der dem Schuldner, nach der geschebenen Aufkündigung, 
zur Zablung gelassen werden soll. 
225 
Ist der Zeiepunke, von welchem an, nach den Worschriften in §9. 5. 6. 7 die Er— 
löschungsfrist beginne, bereits eingetreten, oder tritt derselbe bis zum 1sten November 1829 
ein, so ist die gedachte Frist erst von dem letzterwähnten Tage an zu rechnen. 
- 
Diie Gestundung einer Zahlung und die Verlängerung eines Paches, oder einer auf 
bestimmte Zeit übertragenen Verwaltung, oder Einnahme, welche erst nach dem 31 en 
October 1829 erfolgt, bewirkt keine längere Dauer der stillschweigenden Hypothek, als im 
Voistehenden festgesetzt ist. 
. 10. 
Nach der Erloͤschungsfrist ist ein stillschweigendes Pfandrecht nur dann noch zu beruͤck— 
sichtigen, wenn binnen der gedachten Frist entweder ein Concurs zu des Schuldners Ver— 
moͤgen ausgebrochen ist, oder der Glaͤubiger gegen den Schuldner seine Anspruͤche gerichtlich 
geltend gemacht und den Proceß unausgesetzt fortgestellt hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.