Bestimmungen
uͤber die Cau—
tion der Vor—
muͤnder.
C1os)
. 35.
Jedoch ist sie gegen Miebelehnte, welche erst nach dem 3 sten October 1829 präsentirt
worden sind, durchgängig wirksam.
". 36.
Was für einen Einfluß die Eintragung auf den Beweis des Einbringens habe, ist nach
den Umständen, unter welchen sie gescheben ist, zu beurtheilen.
ß. 37.
Sie bebe das §. 14 und 15 geordnete Vorzugsrecht niche auf.
. 3.
Eine Cession des eingeeragenen Einbringens ist ebenfalls in dem Consensbuche anzu-
merken; sonst ist dieselbe gegen die Gläubiger der Ebefrau und gegen andere Cessionarien,
wegen welcher die Anmerkung in dem Consensbuche erfolgk ist, ohne Kraft.
ß. 39.
Für die Eintragung des Einbeingens, ingleichen für die Anmerkung einer Cession dessel-
ben, (§. 38.) ist an Sportuln und, wenn deshalb eine Ausfertigung Staét finder, oder
eine Registratur ausgenommen wird, an Stempelpapier so viel, als für die Anmerkung
einer wegen unbezahlter Kaufgelder vorbehaltenen Hppothek zu entrichten und respective
zu verwenden.
S. 40.
Die Vermuthung, daß die Mitgife in das Lehn des Ehemannes verwendet worden
sei, fälle künftig weg. Es ist jedoch eine Ehefrau unter den chirographarischen Lehnsgläu-
bigern, nach dem Verhälenisse der Forderungen, aus dem Lehne so weit zu befriedigen,
als sie die Verwendung der Mitgift, oder ihres übrigen Vermögens in dasselbe darzuthun
vermag.
S. 41.
Ferner hat der Richter, welcher Minderjsährigen, oder den in der Vormundschafts-
ordnung Cap. XXIV. XXV. genannten Personen einen Vormund, welcher Vermögen zu
verwalten hat, bestelle, diesen zur Leistung einer Caution anzuhalten.
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Der Betrag derselben ist von dem Richter nach der ohngefähren Summe der einjähri-
gen Einkünfte, welche der Vormund für die Bevormundeten einzunehmen hatc, (jedoch nach
Abzug des 9. 48 erwähnten Aufwandes) und, wenn der Vormund außerdem Geld, Pre-
tiosen, oder Staakspapiere, oder andere Schuldscheine des Bevormundeten verwahrr, auch
biernach zu bestimmen.
. 43.
Die Caution wird durch die in der Vormundschafesordnung Cap. X. §. 5 angegebe-
nen Mittel geleistek.