Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

(f111 „) 
S. 42, 45 und 46 enthaltenen Vorschriften, insoweit solche anwendbar sind, hierbei eben- 
falls befolgt werden. 
1.) 
2 
. 63. 
Endlich wird zu Entfernung von Mißverständnissen noch bestimme: 
dieses Gesetz beziehe sich nicht auf die durch eine noihwendige Subhastation nicht er- 
löschenden Reallasten, ingleichen nicht auf das, nach Maßgabe der erläucerten Proceß- 
ordnung ad Tu. XIII. 9. 8, wegen der dinglichen Lasten und persönlichen Abgaben 
im Concurse Scatt findende Vorzugsreche, ferner nicht auf das den Verpachtern 
und Vermiethern, in derselben Proceßordnung ad Tit. XLV. g. 4, gestattete Zu- 
rückbehaltungsrecht; vielmehr bewendek es deshalb allenthalben bei den bieherigen Be- 
stimmungen. 
Die Vorschriften vom 1 4ten SÖphen an kommen in Ansehung der Bevormundeken und 
der §. 14 unrer no. 4 genannten Gläubiger nur dann zur Anwendung, wenn die 
Bestätigung des Vormundes, oder die Uibertragung des Dienstes, der Einnahme, oder 
Verwaltung nach dem 31 en October 1829 geschiehe, in Ansehung der Kinder und 
Ehefrauen aber auch dann, wenn die väterliche Gewele, oder die Ehe an dem ge- 
dachten Tage bereits existirk, sofern nämlich dadurch noch keine stillschweigende Hypothek 
begründer ist, indem erst nach dem erwähnten Tage ein Vaker verbindlich wird, Ver- 
mögen seiner Kinder zu verwalten, oder eine Ehefrau ihrem Ehemanne ekwas einbringe. 
Die Tochter eines verstorbenen Lehnsbesizers behalten, des Wegsalls der stillschweigen- 
den Hypotbek ohngeachte#, das Reche, als chirographarische Gläubigerinnen aus dem 
Lehne eine Ausstattung zu fordern, wenn die sonst dazu nöthigen Bedingungen vor- 
banden send. 
Gegenwärtiges Mandag ist in der, durch das Generale vom 13ten Julius 1796 und 
durch das Mandae vom Dten März 1818, vorgeschriebenen Maße bekanne zu machen und 
von Allen, die es angehe, zu befolgen. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unfer Kanzleistegel vor- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 4ten Juni 1829. 
Anton. 
6 Gotthelf Friedrich Christian Freiherr von Rochow. 
  
"“ Christian Heinrich Springer, 8. 
Gesetzsammlung 1829. ( 21 ) 
Allgemeine 
Vorschriften 
über die An 
wendung die- 
ses Gesetzes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.