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29.) Verordnung der Landesregierung,
die Erläuterung einer Stelle im 111#en J. der Instruction für die Gen-
darmen vom 7e6en April 1820 betreffend;
vom 9'/en Juli 1829.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen rc. ꝛc. ꝛc.
Wir finden fuͤr noͤthig, die im §S. 11. der Instruction fuͤr die Gendarmen vom
7ten April 1820. enthaltene Disposition:
„daß wirkliche Verbrecher nach ihrer Ergreisung durch die Gendarmen an die or-
dentliche Obrigkeit, zu Führung der Untersuchung, abgeliesert werden sollen,“
dahin zu erläutern und näher zu bestimmen, daß: #
1.) wenn über die Frage: ob die dem Aufgegriffenen beigemessene Handlung zu
den wirklichen Verbrechen gehöre; oder
2.) darüber: welches unter mehrern Verbrechen das lezee sei,
annoch Zweifel obwalten; ingleichen
3.) wenn die zur Führung der Untersuchung compekente Behörde soweit von dem
Orte der Ergreifung entfernt ist, daß der Gendarme durch den Transport des
Verbrechers von seinen übrigen Dienstobliegenheiten für längere Zeit abgehalten
würde,
als compekente Einlieferungsbehörde das dem Orte der Ergreifung zunächstliegende Ju-
stizame angesehen werden sollz; welches sodann, wegen Ablieferung des Ergriffenen an
die Behörde, welche in dem einzelnen Falle, nach Maaßgabe der geseblichen Bestim-
mungen, die ordentliche, zur Führung der Untersuchung competente Obrigkeic ist, das
Nöthige zu besorgen hat.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Gegeben zu Dresden, den gten Juli 1829.
Freiherr von Rochow.
Christian Lebrecht Noßky, 8.