Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Prüfung insbesondere, in deren und der sämmrlichen Schullehrer Beiseyn, von dem Reckor 
und, unker dessen Leicung, von den übrigen Lehrern, welchen der Uncerricht in den einzelnen 
Sprachen und Wissenschaften übertragen ist. 
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Inhalt und Nach beendigker Prüfung ist über deren Erfolg dem Geprüfteen, insofern er niche ekwa, 
Form der Ma= bei befundener Untüchtigkeit, annoch länger auf der Schule verbleibt, ein Zeugniß auszu- 
ie stellen, und darin mic bestimmten Worten auszudrücken, ob derselbe die zur Bezlehung der 
Universitac erforderliche Reife erlange habe, oder nicht? Diese Zeugnisse sind von dem 
Schul-Collegio, so wie von den geistlichen und weltlichen Schulinspectoren zu unter- 
schreiben. 
S. 10. 
Ahliche Uiber den Ausfall dieser Abikurientenprüfungen ist, mie Ablauf eines jeden Jahres, von 
zeige Uber die 
Abgangeprüf= den Schulinspectionen eine Anzeige in tabellarischer Form an Unsern Kirchenrath und Ober- 
ungen. consistorium, in der Oberlausiß an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, einzusenden. 
r 11. 
Folge ber er- Der Rector der Universitaͤt hat keinem Inlaͤnder, welcher nicht ein den Erfordernissen 
mangeinden 
Reise. des Oten und Dten Hphen dieses Mandats entsprechendes Zeugniß der Reise vorzuweisen hat, 
selbst, wenn er vorher schon eine auswärtige Universität besucht hätte, die Inscription zu 
ertheilen. Auch bewendet es wegen solcher Ausländer, welche von einer inländischen 
Schule auf die Universitäc kommen, bei der ihrenthalber in den unterm 2 9sten März 1822 
publicirten Gesetzen für die Studirenden auf der Universitäc Leipzig V. 3 enthalrenen Vor- 
schrift, daß auch sie ein Zeugniß dieser Schule über ihre Reise zum Studiren und über 
ihre Sitclichkeit aufweisen mussen. 
.. 12. 
Aucnahme von Ven der Verbindlichkeit, zum Behuf der Inseription auf der Universitäk, ein nach 
der K, 3 und 41 vorstehenden Erfordernissen eingerichtetes Maturitätszeugniß beibringen zu müssen, sollen 
Vorschrift. auch künftig noch Diejenigen srei bleiben, welche, ohne öffentliche gelehrte Schulen besuche 
zu haben, und ohne die Absicht, dem Staakdienste, oder einer eigentlich wissenschaftlichen 
Laufbahn sich zu widmen, bloß zum Zweck eigener besserer Geistesbildung, oder vollkomm- 
nerer bürgerlicher Thätigkeic, die Landesuniversität zu beziehen, und daselbst in einzelnen 
Lehrfächern Vorlesungen zu hören wünschen. Diesen soll, wenn sie sich zu dieser Absiche 
beim Rector der Universität ausdrücklich bekennen, und sich sonst über ihren vorherigen Auf- 
enthalt und sictliches Verhalten genüglich ausweisen, die Inseription zwar ertheilt und der 
beliebige Zutritt in den Hörsälen verstatcet werden; wenn sie aber während des Aufenthalts
	        
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