Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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auf der Untversicät ihre Absicht ändern, und sich annoch zu einer wissenschaftlichen Lauf- 
bahn entschließen, so sind sie niche eher zu den akademischen und fsonstigen Candidaren= 
prüfungen zuzulassen, als bis sie sich vorher annoch auf einer gelehrten Schule, in der vor- 
stehend beschriebenen Maße, der Maruritcälsprüfung unkerworsen, und ein ausreichendes 
Zeugniß darüber beigebracht haben. Auch findet die in diesem F. nachgelassene Ausnahme 
in keinem Falle bei Denjenigen Scatt, welche, ehe sie die Universitäc beziehen, auf einer 
gelehrten Schule gewesen sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandar, welches, in Gemäßheit des Generalis vom 
1 3ten Juli 1796 und des Mandaks vom 9ten März 1818 F. 4, zu publiciren ist, 
eigenhändig unterschrieben und Unser Kanzleisecret vordrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 4ten Juli 1829. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Johann Daniel Merbach.
	        
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