Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

( 126) 
32) Verordnung der Landesregierung, 
die Erläuterung und Ergänzung des, wegen Verwaltung der Paßpolizei, unter 
dem 27 #en Januar 1818 ergangenen Regulatios betreffend; 
vom 15ten Juli 1829. 
Ba 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Liebe getreue. Wir finden uns bewogen, die über die Verwaltung der Paßpoligzei, in 
dem Regulative vom 2/ sten Januar 1818, (Cod. Ang. III. Forts. I. Abth. S. 552) 
enthaltenen Vorschriften, in Berücksichtigung der von Unsern getreuen Ständen, bei dem 
letzten allgemeinen Landtage, geschehenen dießfallsigen Anträge und in Verfolg der nachher 
bierüber angestellten Erörterung, so wie der sonst über diesen Gegenstand gemachten Wahr- 
nehmungen, in solgender Maße zu erläutern und zu ergänzen: 
". 1. 
Die Ausstellung neuer Reisepässe an Ausländer, welche bisher in dem erwähnten Re- 
gularive, Abschnite I. S. 2, der Polizeibehörde ihres Aufenthaltsorts gestarter gewesen ist, 
soll hinführo in den Kreislanden, neben Unsern Justitfjämtern und den Polizeibehöcden zu 
Dresden und Leipzig, nur den Stadträthen der Srädte des engern und weitern Ausschusses, 
als: Zwickau, Freiberg, Chemnitz, Plauen, Annaberg, Meißen, Hayn, Schneeberg, Ma- 
rienberg, Wurzen, Pirna, Oelsnitz, Borna und Adorf, und der vier Oirectorialstädte unter 
den allgemeinen Städten, als: Oschatz, Seollberg, Geimma und Pausa, ingleichen den, 
der Gesammeregierung zu Glauchau unmittelbar uncergebenen, Ge ich'sbehörden zu Focder- 
und Hinter-Glauchau, Lichtenstein, Waldenburg, Hartenstein und Srein, wenn die in dem 
folgenden V. unter a und b bemerkeen Voraussetzungen vorhanden sind, nachgelassen sern. 
5 2. 
Die Bestimmung des angezogenen Regulatios, Absch. I. S. 2, wornach Ausländern, 
die sich eine Zeit lang im Lande aufgehalten haben, von der Pelizelbebörde ihres Aufent- 
halrsorts, wenn sie unverdächtig sind, und auf Vorzeigung und Zurückbehaltung desjenigen 
Passes, auf den sie in das Königreich gekommen sind, Reisepässe gegeben werden mogen, 
wird hiermit dahin erläutert, daß künftig Ausländern ein neuer Paß nur dann ertheilt 
werden soll, wenn 
a) sie sich unter der Behörde, bei welcher der Paß nachgesucht wird, eine Zeit lang 
aufgehalten haben, und sich diese von ihrer Unverdächtigkeit über zeugt hat, oder, dafern bei 
Unseren Justizämtern, ingleichen den, der Gesammrregierung zu Glauchau untergebenen, 
. 1. benannten Gerichtsbehörden ein Ausländer um einen Paß ansuche, der sich zwar 
bezüglich im Amtsbezirke, oder im Bereiche der Receßherrschaft, jedoch nicht unrer der un-
	        
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