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mittelbaren Gerichtsbarkeit der zur Ausstellung des Passes befugten Behörde einige Zeit auf-
gehalten hat, wenn von der Obrigkeit dieses Aufenthaltsorts dessen Unverdaͤchtigkeit bezeugt
wird, auch
b) die von ihnen aus dem Auslande mitgebrachten Legitimationen entweder von ihrer
heimalhlichen Behörde selbst, oder von einer andern, jedoch mit Beziehung auf solche, unter
Angabe des Jahres und Tages der Ausstellung, ausgefertigt und ausdrücklich auf das Aus-
land gerichret sind.
Dagegen darf solchen Ausländern, bei welchen diese Erfordernisse nicht vorhanden sind,
so wie überhaupt allen Ausländern, die gewerbereibend mit ihren Waaren, oder Kunst-
fereigkeiten und Sehenswürdigkeiten zeigend, umherziehen, der abgelaufene P#ß nur zur
Rückkehr in ihre Heimath in der geradesten Richtung auf die dazu nöthige Zeit verlängert,
keinesweges aber zum Herumziehen in hiesigen Landen, oder zur Unternehmung einer neuen
Reise nach einem andern Punkte, als ihrem eigentlichen Wohnsiße, ein neuer Paß gegeben
werden.
Wenn nach Publication dieser Verordnung ausgefertigte Pässe den Behörden vorkom-
men, welche Ausländern entweder von einer, nach F. 1 hierzu nicht berechtigten, inländi-
schen Behörde, oder den Bestimmungen in diesem §. entgegen ausgestelle worden sind, so
ist, mit Einsendung des in Frage kommenden Passes, statt dessen dem Inhaber eine andere
Legitimation zur Fortsetzung seiner Reise bis auf einen bestimmten Ort, wenn sonst dabei
kein Bedenken vorwaltet, ertheilt werden mag, Anzeige hiervon an Unsere Landesregierung
zu machen, damit von dieser die betreffende Behörde zur Veranewortung gezogen und,
nach Befinden, bestraft werden könne, welche Strafe, nach Beschaffenheit der Umstände,
bis zu einer Geldbuße von funfzig Thalern ansteigen kann.
. 3.
Die in gedachtem Regulative, Abschnite III. §J. 2, enthaltene Vorschrist, wornach Aus-
länder, welche sich an einem Orte hiesiger Lande länger als vier und zwanzig Stunden
aufhalten, ihren Paß bei der Polizeibehörde daselbst visiren lassen sollen, wird hiermic noch-
mals eingeschärft, und es ist von den Polizeibehö#cden auf deren Befolgung zu halten.
G. 4.
Zur Abwendung des geklageen Herumziehens der Freiknechte im Lande, wird den
Grenzbehörden zur Pflicht gemacht, diejenigen ausländischen Freiknechte, aus deren
Nässen sich ergiebt, daß sie das Wandern auf ihr Gewerbe nur als Gelegenheit zum Va-
gabundiren gebrauchen, gar nicht weiter in hiesige Lande einzulassen, und jeden Falls die
Familien solcher sremden Freiknechte, welche niche darthun können, daß sie bereils ein be-
stimmtes Unterkommen im Lande gefunden haben, zurückzuweisen.
In Ansehung der inländischen Freiknechte wird hiermit festgesetzt, daß, wenn sie
nicht entweder ein, ihnen schon anderwärts versprochenes, Uncerkommen nachweisen bonnen,