( 130 )
2.
Eben so haben die Gerichtsbehoͤrden, vom heurigen Jahre an, statt, wie bisher,
zweimal, naͤmlich zu Ende der Monate Juni und December jeden Jahres, die Einsen—
dung der dem Steuer-Aerario zu berechnenden Stempelnachschuß-, Straf-- und Con—
fiscations= Gelder an die betreffende Steuereinnahme nur einmal, und zwar ebenfalls am
Schlusse jeden Jahres, zu bewerkstelligen, oder, nach Befinden, bei Vermeidung der ge-
setzlichen Serafe, einen Vacatschein einzureichen.
Um eine Gleichförmigkeit hierunter zu erlangen, werden den Gerichtsbehörden For-
mulare zugefertigt werden, wonach künftig die Berechnungen der gedachten Nachschuße-,
Scrraf= und Confiscations-Gelder, ingleichen die Vacatscheine einzurichten sind.
3.
Was die Form der von den mit der Stempelverwaltung beschaͤftigten Behoͤrden zu
haltenden Manuale und abzulegenden Rechnungen anlangt, so sind zwar die kuͤnftig eben—
falls auf einen ganzjaͤhrigen Zeitraum zu erstreckenden Manuale (mit alleiniger Ausnahme
des bei den Kreis-Schocksteuer= Einnahmen über die an Stempelimpost von Spielkarten
und Kalendern eingegangenen Gelder zu führenden Manuale, zu deren Fertigung gedach-
ten Kreiseinnahmen, stace des zeither befolgken, der obgedachten Anweisung uncer 9 bei-
gefügten Schema, ein anderes Formular miegerheilt werden wird) auch fernerhin nach
den der nurerwähnten Anweisung beigefügeen Formularcn unter 3, 5, 7 und 10 einzu-
richten; bei Ablegung der Rechnungen ist aber eine veränderte einfachere Form zu be-
obachten, und Wir behalten Uns vor, den Imposteinnahmen die neuen Formulare, wo-
nach die von ihnen abzulegenden Rechnungen von und mit dem heurigen Jahre an zu
fertigen sind, noch vor Ablauf dieses Jahres zukommen zu lassen.
4.
Es werden daher alle, sowohl auf die zeitherigen Fristen des Abschlusses der Stem-
pel Impost- Rechnungen, so wie der Einsendung der Nachschuß-, Seraf= und Confisca-
tions-Gelder, als auch auf die bisherige Rechnungsform Bezug babende, in dem Mandate