Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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ten, sondern von der ganzen Commun gebauet und unterhalten werden sollen, und daß die 
Rittergutsbesitzer die Wege, welche durch deren Fluren gehen, ohne Unterschied, ob letztere 
ursprünglich Dominial= oder ehemalige Rustical-Grundstücke sind, allein zu bauen und zu 
unterhalten haben. Wir erachten jedoch für billig, daß die baupflichtigen Gemeinden und 
Gerichtsberrschaften in geeigneten Fällen, sowohl bei dem Bau, als der Unterhaltung dieser 
Wege, durch Beigabe von Hülfscommunen, oder durch Bildung gewisser Districce, nach 
Maßgabe des Seraßenbau-Mandats vom 28fen April 1781, F. 16, unterstüße werden. 
Auch mag es vor der Hand, so viel die Anlegung und Hebung der Gräben und Feldabzüge 
betriffe, bei den Bestimmungen gedachten Mandats, so wie im Uibrigen bei den in dem 
angezogenen Ober-Amts-Patente unter 10, 11 und 12 enchaltenen Vorschriften bewenden. 
2. 
In Betracht, daß den Gemeinden durch die künftige Theilnahme der Gerichtsberr- 
schafrcen an dem Wegebau eine große Erleichterung zu Theil wird, mögen zwar die Unter- 
thanen von der Leistung der ihnen obliegenden Hofedienste, während des Commun-Wege- 
Baues, in der Allgemeinheic niche freigesprochen werden. An denjenigen Orten aber, wo 
die Unterthanen ihrer Gutzherrschaft tägliche, oder überhaupt ungemessene Zug-Hofedienste 
verrichten müssen, sind die Spannfröhner, welche beim Wegebau die Reihe trifft, mir 
Hofediensten zu verschonen, insofern sie nicht so vlel Zugvieh, als die Verricheung des berr- 
schaftlichen Spanndienstes erfordere, noch zu Hause behalten. 
3. 
Es ist darüber, daß die im Seraßenbau-Mandate §. 2 vorgeschriebene, von vielen 
Gemeinden bisher unterlassene Anstellung von Commun-Straßen-Aufsehern gehörig erfolge, 
Obsicht zu fuͤhren, mehrern kleinen, von einander nicht zu entfernten Communen aber die 
Haltung eines gemeinschaftlichen Straßenaufsehers zu gestatten. Fuͤr die Remunerirung die- 
ser Aufseher, welche von dem Amtshauptmann mit den noͤthigen Instructionen zu verse- 
den und unter die specielle Aufsicht der bei dem Straßenbauwesen angestellten Techniker 
äu stellen sind, haben die Gemeinden selbst zu sorgen. 
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