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37.) Reseript der Landesregierung
an den hiesigen Beamten, Hofrath Pechmann,
das bei Concursen wegen des Wartegeldes zu beobachtende Verfahren
betreffend;
vom Zien August 1829.
à
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
Rath, lieber getreuer. Indem Wir fuͤr angemessen erachten, daß
1.) die in dem geschaͤrften Banqueroutiermandate vom 20sten December 1766,
9. 5, und dem Erlaͤuterungsmandate vom 11ten Maͤrz 1780 enthaltene Vorschrift,
nach welcher die in Concurs verfallenden Personen der oͤffentlichen Bedienungen in
Raths- und Gerichts-Stuͤhlen sofort verlustig seyn sollen, wie auch zeither schon nicht be-
zweifelt worden, in gleicher Weise auf die in Staatsbedienungen Stehenden Anwendung
finde, so wie
2.) daß die in Wartegeld stehenden Diener den wirklich Dienstleistenden in der
Hinsicht gleich zu setzen seien, daß auch die fernere Beziehung des Wartegeldes eines
dergleichen Dieners bei erfolgender Concurseröffnung zu dessen Vermögen cessire, der-
gestalt jedoch, daß das Wartegeld, gleich dem wirklichen Dienstgehalte, nicht sofort mie
dem Ausbruche des Concurses, sondern nur erst von dem Zeitpunkte der wirklichen
Dienstentlassung des Cridarii an, in Wegfall kommen soll, weshalb bei Eröffnung des
Concurses zu dem Vermäögen eines activen, oder in Wartegeld stebenden Staatsdieners
dessen Entlassung von der Behäörde jedesmal ausdrücklich anzuordnen ist;
So lassen Wir euch solches, in Beziehung auf die, zufolge eures Berichts vom
1 Sten Juli 1827, Scatt gehabte Eröffnung des Concurses zu dem Vermögen des in
Wartegeld stebenden N. N., wegen dessen Entlassung von Unserm Geheimen Finanz-