Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

(XVI) 
  
  
  
und die erste Vernehmung zustehe. 
Universitätsgericht, — inwiefern dem vereinigten Polizeiamte der erste Angriff Seitenzahl. 
Unter zündezetttel, s. Braumalz. " " 
Valvationtabelle der in hiesigen Landen Cours habenden Münzsorten 2c. vom 9. März. 75—77. 
— — ——— — — — — vom 23. September. 153-—156. 
Vasallen, oberlausitzische, s. Lehnsordnung. 
Veter, f. Cautionen. 
Verbrecher, s. Gendarmen. 
Vererbung in der Oberlausitz, f Gütergemeinschaft. — 
Verfahren, rechtliches, s. Septiduum. 
  
Verkümmerung, f. Inhibition. 
Verlassenschaften, erbliche, f. Allodialerbfolge. # 
Verlobte haben kein Recht auf gesetzliche Erbfolge. . « . 53. 
Verlobung, s. Eheverlbbniß. 
Vermiether, s. Hypotheken, stillschweigende. 
Verpachter,. s. - - 
Verpfaͤndung, s. Pfandrecht. 
Verschroten des Biers, s. Bierladezettel. 
Verungluͤckte, s. Leichname. 
Viehseuche, s. Rinderpest. 
Vollmachten, s. Landesregierung. 
Vormünder, Vormundschaft, s. Bevormundete — Cautionen —Hypotheken, 
stillschweigende. 
Vormundschaftstabellen, alljährliche — die Aufführung der wegen ihrer Per- 
son Bevormundeten darin betr. 
  
  
. . . . . . . 94. 
Vorzuͤge, Vortheile und Befreiungen verabschiedeter Militairs, s. Fouriere. 
Vorzugsrecht in Concursen, s. Hypotheken, stillschweigende. 
4 
Waisenhaus in Dresden, s. Dresden. 
Wartegeld der Staatsdiener — das deöhalb bei Concursen zu beobachtende Ver- 
fahren betr. . . . . . . . . l41—142. 
Weimar, s. Forst- und Jagdverbrecher. 
Weinsteuer, alte — Abkuͤrzung des Verfahrens wegen deren Restitution fuͤr die dazu 
Berechtigten. . . . . . . . . . 1—2« 
Witwen, s. Erbportion — Leibgedinge. 
4 
Zittau, (Gütergemeinschaft, eheliche. 
Zurückbehaltungörecht, s. Hypotheken, stillschweigende. 
Anmerkung. 
Hochster Anordnung zufolge, wird hierdurch wiederholt bekannt gemacht, daß Ergänzungen angek- 
lich nicht eingegangencr Stücke der Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen künftig nicht stattfinden 
konnen, wenn dergleichen Defecte der unterzeichneten Redaction nicht spätestens sechs Wochen nach 
dem jedesmaligen, in der Leipziger Zeitung angekündigten Erscheinen eines Stückes gedachter Gesetz- 
sammlung angezeigt worden sind. Nach Verlauf gedachten Termins hat man sich einzig an die biesige 
Königl. Hofbuchdruckerei zu wenden. Dresden am 15. Januar 1830. 
Redaction der Gesetzsammlung für das Kdnigreich Sachsen.
	        
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