Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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verordnung vom 1 lten Juni 1813, nebst den spätern diesfallsigen Anordnungen, besonders 
eingeschärften Ober-Amts-Patents vom 9ten März 1740, wegen Agnzeige der sich be- 
gebenden Unglücks= und anderer außerordentlichen Fälle, unter andern auch wegen vorge- 
fallener Selbstmorde und Auffindung kodrer Körper, zu Unserer Ober-Amts-Regierung zu 
erstatten haben, in den dazu geeigneten Fällen zugleich mit anzugeben, ob der Leichnam 
an das anatomische Theater zu Dresden abgegeben worden, oder weshalb die Abgabe unter- 
blieben sei. 
Die Unterlassung dieser Bemerkung, oder der Berichtserstattung selbst wird künftighin 
jedeemal mie einer Geldstrafe von fünf Thalern geahndet werden. 
Hiernach haben sich alle Gerichrsobrigkeiten gebührend zu achren. 
Gegeben zu Budissin, am 1 7 ten August 1829. 
von Gerßdorf. 
Friedrich Wilhelm Klengel, S. 
Ausgegeben zu Dresden, am 2gsten August 1829. gel,
	        
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