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ben werden moͤgen, wird hiermit dahin erlaͤutert, daß kuͤnftig Auslaͤndern ein neuer
Paß nur dann ertheilt werden soll, wenn
a) sie sich unter der Behoͤrde, bei welcher der Paß nachgesucht wird, eine Zeitlang
aufgehalten haben, und sich diese von ihrer Unverdaͤchtigkeit uͤberzeugt hat, oder,
dafern ein Auslaͤnder um einen Paß ansucht, der sich zwar in Unserem Mark—
grafthume Oberlausitz, jedoch nicht unter der unmittelbaren Gerichtsbarkeit der zur
Ausstellung des Passes, nach F. 1, befugten Behörde, einige Zeit aufgehalten hat,
wenn von der Obrigkeit dieses Aufenthaltsorts dessen Unverdächtigkeic bezeugt
wird; auch
b) die von ihnen aus dem Auslande mitgebrachten Legitimationen entweder von ih-
rer heimathlichen Behörde selbst, oder von einer andern, jedoch mie Beziehung
auf solche, unter Angabe des Jahres und Tages der Ausstellung, ausgefertige und
ausdrücklich auf das Ausland gerichtet sind.. Dagegen darf solchen Ausländern,
bei welchen diese Erfordernisse nicht vorhanden sind, so wie überhaupk allen Aus-
ländern, die gewerbtreibend mit ihren Waaren, oder Kunftfertigkeiten und Sehens-
würdigkeiten zeigend, umherziehen, der abgelaufene Paß nur zur Rückkehr in ihre
Heimath in der geradesten Richtung auf die dazu nöthige Zeit verlängerk, keines-
weges aber zum Herumziehen in hiesigen Landen, oder zur Unternehmung einer
neuen Reise nach einem andern Punkee, als ibrem eigentlichen Wohnsite, ein
neuer Paß gegeben werden.
Wenn nach Publication dieser Verordnung ausgefertigte Pässe den Behörden vor-
kommen, welche Ausländern enkweder von einer, nach §. 1 bierzu nicht berecheigeen
inländischen Behörde, oder den Bestimmungen in diesem §. entgegen, ausgestelle worden
sind, so ist mie Einsendung des in Frage kommenden Passes, statt dessen dem Inhaber
eine andere Legirimation zur Fortsetzung seiner Reise bis auf einen bestimmten Ore,
wenn sonst dabei kein Bedenken obwaltet, ertheilt werden mag, Anzeige hiervon an Un-
sere Ober-Amts-Regierung zu machen, damie von dieser die betreffende Behörde zur
Verantwortung gezogen und, nach Befinden, bestrase werden könne, welche Strafe, nach
Beschaffenheit der Umstände, bis zu einer Geldbuße von funfzig Thalern ansteigen kann.