Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

1140 ) 
3. 
Die in gedachtem Regulative, Abschnite III. I. 2, enthaltene Vorschrife, wor- 
nach Ausländer, welche sich an einem Orte hiesiger Lande länger als 24 Stunden auf- 
halten, ihren Paß bei der Polizeibehörde daselbst visiren lassen sollen, wird hiermit noch- 
mals eingeschäift, und es ist von den Polizeibehörden auf deren Befolgung zu balten. 
* 
Zur Abwendung des geklagten Herumziehens der Freiknechte im Lande, wird den 
Grenzbehörden zur Pflicht gemacht, diejenigen ausländischen Freiknechte, aus deren 
Pässen sich ergiebe, daß sie das Wandern auf ihr Gewerbe nur als Gelegenheie zum 
Vagabundiren gebrauchen, gar nicht weiter in hiesige Provinz einzulassen, und jedenfalls 
die Familien solcher fremden Freiknechte, welche nicht darthun können, daß sie bereits 
ein bestimmtes Unterkommen im Lande gefunden haben, zurückzuweisen. 
In Ansehung der inländischen Freiknechte wird hiermit festgesebt, daß, wenn 
sie nicht entweder ein ihnen schon anderwärts versprochenes Uncerkommen nachweisen 
können, oder durch Verabschiedung aus der Arbeit zum Wegzuge mie den Ibrigen und 
Aufsuchung eines andern Aufenthalts genöthigt werden, ihnen die Pässe nur für ihre 
Person, nicht zugleich für ihre Familien, zum unbestimmten Wandern von einer Mei- 
sterei zur andern, ausgestelle werden dürfen. 
6. 5. 
Bei sämmtlichen, mie Besorgung der Paßpolizei beauftragten Behörden ist, um 
in vorkommenden Fällen die etwa nöthige Auskunft geben zu können, ein vollständiges 
Journal über die ausgestellten Pässe, und ein Register über die erfolgten Wisirungen 
derselben, insofern solches niche bereits geschiehe, zu halten, wovon das Erstere wenigstens 
das Datum der Ausstellung, Vor= und Zunamen, Stand, Wohnork, Religion und Al- 
ter des Paßempfängers, Bestimmungsort und Zweck der Reise, und die Dauer des 
Passes, Letz#eres aber das Datum der Visirung, Vor= und Zunamen, Stand, Wohn- 
ort, Religion und Alter des Paßinhabers, die Behörde, deren Paß visirt ist, das Da-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.