Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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in jede Gerichtsbarkeit begeben und daselbst die auf den Zweck ihres Auftrags Bezug ha- 
benden Handlungen vornehmen können; wiewohl ihnen unbenommen bleibe, in Fällen, wo 
die eigene Vornahme einschlagender Handlungen mit Aufenthalt oder sonstigen Unzuträglich- 
keiten verbunden seyn würde, nach ihrem Ermessen die ordentliche competente Behörde 
darum zu requiriren, welchenfalls von Letzterer das Erforderte ohne allen Aufenehalt zu 
besorgen ist. 
Es ist auch in dieser Beziehung zwischen den alten Erblanden und der Oberlausitz in 
der Maße ein wechselseitiges Verhäleniß zu beobachten, daß ein von der Landesregierung 
bestellter Commissar in der Oberlausis,, und ein von der Ober-Amts-Regierung Beauftrag- 
ker in den Kreislanden, von allen Behörden und Unterthanen der beiden Landestheile gegen- 
seitig für competent anerkannt werden foll. 
F. 6. 
Zur Besetzung der Gerichksbank hat der Commissar die Gerichespersonen des Orts oder 
des Gerichts, wo eine in die fragliche Untersuchung einschlagende Handlung von ihm vor- 
genommen wird, zuzuzlehen, ohne daß es einer besondern Vereidung derselben hierzu bedarf. 
6. 7. 
Zu den ekwa erforderlichen gerichtsärztlichen Erörkerungen und Begutachtungen kann, 
nach Gutbesinden des Commissars, entweder der für den betreffenden Gerichtsbezirk ver- 
pflichtete Poysikus, oder auch der eines andern Bezirks, ohne besondere Vereidung, oder es 
können dazu auch andere Aerzte, diese jedoch mittelst besonderer Verpflichtung, gebrauche 
werden. Dasselbe gile von andern etwa zu adhibirenden Sachverständigen. Die zu der- 
gleichen Verrichtungen in Anspruch genommenen Personen haben der an sie ergangenen 
Aufforderung ohne allen Verzug Folge zu leisten. 
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Wegen Verwahrung oder Bewachung gefangen zu haltender Inculpaten hat der Com- 
missar die den Umständen und Localverhältnissen angemessenen Anordnungen zu kreffen. 
Er kann dazu nicht blos die am Orte oder in dem Gerichte, wo er seinen Aufenthalt ge— 
nommen, sondern auch andere in der Nahe befindliche Gefängnisse gebrauchen, und ist über- 
baupé auf seine Aufforderung jedes Gericht, mit den unter seiner Verfügung stehenden Mit- 
teln hierbei unweigerlich an die Hand zu gehen, verbunden. 
. 9. 
Das Verfahren bei den durch dergleichen Commissarien zu führenden Uncersuchungen 
anlangend, so sind zwar solche mit aller Sorgfalt, unter Beobachtung der bestehenden ge- 
seblichen Vorschriften, so weie sie nicht durch gegenwärtiges Mandat modisicire sind, zu füh- 
( 33“ )
	        
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