(163 )
45.) Verordnung der Landesregierung,
die Verwendung hierländischer Behdrden an die Kbniglichen Gesandtschaften
im Auslande betreffend;
vom 26 ten September 1829.
aà
Von GOLGES Gnaden, Anton, Konig von Sachsen 2c. 2c. ꝛc.
Unsern im Auslande accreditirten Gesandtschafeen, an welche sich, wie wahrzunehmen
gewesen, hierländische Behörden in dringenden Fällen direct um geeignete Intercessionen
verwendet haben, ist, ohne Unsern ausdrücklichen Befehl, eine Einschreitung niche gestarcet.
Do aber eine vorläufige Benachrichtigung derselben in, Eile erfordernden, Criminal= und
Polizeifällen von Nußen seyn kann, so mag zwar den Kreis= und Amts-Hauptleuten, auch
andern hierländischen Behörden, eine solche Verwendung auch fernerhin nachgelassen bleiben;
es ist jedoch von denselben gleichzeitig und direce auch zum Deparcemene der auswärtigen
Angelegenheiten bei Unserm Geheimen Kabinet Anzeige zu ehun, damie selbiges in der Sache
Unsere Befehle einholen und die resp. Gesandeschaft darnach ohne Zeitverlust mit Anwei-
sung versehen werden kann.
Hiernach haben sich Unsere sämmtlichen Kreis= und Amtés-Hauptleuce, Beamte,
Stadträthe und andere Obrigkeiten gebührend zu achten.
Gegeben zu Dresden, am 20sten September 1829.
Dr. C. J. Eisenstuck.
Christian Heinrich Springer, 8.
Ausgegeben zu Dresden, am 13Zten October 1829.