Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

( 166 ) 
2. 
Werden spaͤterhin an einem solchen Orte noch neue Haͤuser erbaut, so bestimmt sich 
der Parochialverband nach dem Hauptgute, auf welchem das neue Haus ausgebauet wor- 
den ist. Bel neuen Anbauen auf der Dorfaue, oder Dominial-Grund und Boden begrün- 
der dagegen die Confession des ersten Erbauers den Parochialverband. 
3. 
Fuͤr die Person ist in dergleichen Ortschaften, ohne Unterschied der Besthung, 
jeder Einwohner berechtigt, die ministeriellen Handlungen in der Kirche seiner Confession 
verrichten zu lassen, ohne deshalb den Geistlichen, oder andern Kirchendienern der Parochie, 
zu welcher das Grundstück gehört, die Stolgebühren bezahlen zu müssen. 
An Orten, wo die Parochialverhälenisse unbestritten und bereits vollständig geordnet 
find, bewendee es bei der, durch Reseript vom Aten März 1713, in der Oberlauss 
festgestellten Eimichtung. 
Unser gnädigstes Begehren ist, unter Rückgabe elnes Fascikels Accen, hiermie an euch, 
ihr wollet euch bieenach gebührend achten, und in vorkommenden Fällen dem gemäß, in 
der von euch bezeichneten Weise, das bierunter weirer Erforderliche verfügen und beforgen, 
auch dieses Rescript durch dessen Abdruck in der Gese·sammlung zur öfwentlichen Kenne- 
niß bringen. 
Daran geschieht Unser Wille und Meinung und Wir verbleiben euch mit Gnaden 
gewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 19ten September 1829, 
Nostitz und Jänckendorf. 
Franz Heinrich Wolf von Schindler. 
Ausgegeben zu Dresden, am 1 5%„ October 1829.
	        
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