7 )
Gesetzsammlung
nrecnnosern
28.
4J.) Bekantmachung des Kirchenraths und Ober-Consistorii,
den Ein= und Abgang der Sachen bei demselben und die Gebrauchung
von Agenten betreffend;
vom 14%n September 1829.
V.# dem ersten Januar 1830 an soll mie dem Eingange der an den Königl. Kirchen-
rath und das Oberconsistorium gelangenden Sachen und der aus selbigen ergehenden Ver-
sügungen, zu Beschleunigung derselben und um allen Unordnungen vorzubeugen, folgende
Einrichtung Statt finden:
1.
Alle vor den Kirchenrath gehoͤrige Sachen werden, wie bisher, auch ferner an den bei
der Kirchenraths-Kanzlei angestellten Registrator, hingegen die vor das Oberconsistorium
gehörigen Sachen an den Registrator in der Protonotarlats-Cxpedition abgegeben.
2.
Die aus dem Kirchenrathe und Ober-Consistorio ergehenden Rescripte, Verordnungen
und sonstigen Resolutionen werden von den in der Kirchenraths-Kanzlei und im Proto-
notariate angestellten Sporteleinnehmern, auf die in folgenden Puncten bestimmce Weise,
zum Abgang gebracht und befördert.
3.
Es soll bei allen den Sachen und Angelegenheiten, welche von geistlichen und weltlichen
Unterbehörden an den Kirchenrath und das Oberconsistorium gelangen, so wie bei den aus
diesem Collegio an jene Uncerbehörden abgehenden Rescripten, Verordnungen und sonstigen
Resolutionen, die Einmischung von Agencen nicht weiter zulässig seyn und solchemnach eine
Gesetzsammlung 1829. (35 )