Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

7 ) 
Gesetzsammlung 
nrecnnosern 
28. 
  
4J.) Bekantmachung des Kirchenraths und Ober-Consistorii, 
den Ein= und Abgang der Sachen bei demselben und die Gebrauchung 
von Agenten betreffend; 
vom 14%n September 1829. 
V.# dem ersten Januar 1830 an soll mie dem Eingange der an den Königl. Kirchen- 
rath und das Oberconsistorium gelangenden Sachen und der aus selbigen ergehenden Ver- 
sügungen, zu Beschleunigung derselben und um allen Unordnungen vorzubeugen, folgende 
Einrichtung Statt finden: 
1. 
Alle vor den Kirchenrath gehoͤrige Sachen werden, wie bisher, auch ferner an den bei 
der Kirchenraths-Kanzlei angestellten Registrator, hingegen die vor das Oberconsistorium 
gehörigen Sachen an den Registrator in der Protonotarlats-Cxpedition abgegeben. 
2. 
Die aus dem Kirchenrathe und Ober-Consistorio ergehenden Rescripte, Verordnungen 
und sonstigen Resolutionen werden von den in der Kirchenraths-Kanzlei und im Proto- 
notariate angestellten Sporteleinnehmern, auf die in folgenden Puncten bestimmce Weise, 
zum Abgang gebracht und befördert. 
3. 
Es soll bei allen den Sachen und Angelegenheiten, welche von geistlichen und weltlichen 
Unterbehörden an den Kirchenrath und das Oberconsistorium gelangen, so wie bei den aus 
diesem Collegio an jene Uncerbehörden abgehenden Rescripten, Verordnungen und sonstigen 
Resolutionen, die Einmischung von Agencen nicht weiter zulässig seyn und solchemnach eine 
Gesetzsammlung 1829. (35 )
	        
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