Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

( 168 ) 
Ablösung dieser Sachen durch die Agenten nicht mehr Stakt finden, sondern es sollen diese 
Sachen unmittelbar, unter der Adresse der betreffenden Behörden, bei dem nächsten Postamte 
zur weitern Beförderung mit der Post aufgegeben werden. 
4. 
Ausgenommen davon werden die Ober-Consistorial-Cassen- Gelder und dahin einschla- 
genden Sachen, wegen deren Abgabe und Beförderung es bei der bieherigen Einrichtung 
noch zur Zeit bewendet: wie denn auch, was die rechtlichen Angelegenheiten betrifft, welche 
als förmliche Processe bei dem Kirchenrathe und Ober-Consistorio verhandelt werden, rück- 
sichtlich deren Beförderung und Insinuation Demjenigen, was dießfalls in der Erl. Proceß- 
Ordnung und sonst gesetzlich vorgeschrieben ist, auch ferner unverändert nachgegangen werden foll. 
5. 
Einzelnen Interessenten, welche Gesuche um Dispensation, Stipendien und andere Un- 
terstüszungen, bei dem Kirchenrathe und Ober-Consistorio anzubringen haben, bleibe freige- 
stelle, zu Einreichung dießfallsiger Supplicate und sonstiger Schriften, wenn sie solche niche 
selbst Abergeben, sich der Agenten zu bedienen, und die darauf ertheilten Resolutionen, deren 
Abgabe, so wie bisher, auch ferner auf zu bewerkstelligende Ablösung beruher, durch einen 
Agenten ablösen zu lassen; wogegen in den Fällen, wenn dergleichen Gesuche durch eine 
geistliche oder weltliche Behörde anher gelungen, der unter 3. enthaltenen Vorschrist eben- 
mäßig genau nachzugehen ist. 
Zu diesen Agenten sind jedoch niemals bei den Kanzleien des Kirchenraths und Ober- 
Coneistorü und den zu denselbigen gehörigen Cassenexpeditionen angestellte Personen, als 
welchen die Uibernahme von Agenturgeschäften für alle Fälle untcersage ist, zu wählen. 
6. 
Allen Denenjenigen, welche als Interessenten Gesuche anbringen, oder als Sachwalter 
Geschäfte betreiben, ohne sich dazu eines Agenten zu bedienen, soll, sobald auf ihr Gesuch 
oder sonstiges Anbringen Eneschlief ung gesaßt worden ist, von dieser durch die betreffende 
Unterbehörde, oder unmittelbar durch die Kanzlei Nachricht ertheilt werden. 
Nur auf Gesuche um Anstellung oder Verforgung erfolgt in der Regel keine Nachricht, 
daferne ihnen nicht gefügt worden ist. 
7. 
Da bei den unter 3. erwähnten Sachen die Dazwischenkunfe von Agenten zur Uiber- 
reichung, Sollicikation und Anfrage unnöthig und zu Bewirkung der Ablösung und des 
Abgangs unzulässig ist; so sollen die den Agencen für die Besorgung der Eingabe und der 
Ablösung zeither gestatteten Gebühren hinwegfallen, dagegen soll die Hälfte des Berrags
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.