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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
29.
49.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
die reciprocirliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wegen des Gerichts-
standes in Criminalsachen in den Kreislanden und der Oberlausitz betreffend;
vom 7ten October 1829.
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Ven GO Gnaden, Anton, Kbnig von Sachsen rc. W. #c.
Liebe getreue. Nachdem darüber, ob die aus Unscer Landesregierung unter dem
Iten Februar 1820, in der Oberlausiß aber aus Unsrer Ober-Ames-Regierung unter
dem 20ten März 1822, ergangenen, den Gerichtsstand in Criminalfachen betreffenden
Verordnungen, in den Kreislanden und in der Oberlausih gegenseitig in allen Punkten
zur Anwendung zu bringen seien, Zweifel entstanden sind, Wir aber die Beobachtung
thunlichster Gleichförmigkeit in den diesfallsigen Grundsätzen in beiden Landestheilen für
angemessen erachten; so verordnen Wir hierdurch, daß künftighin niche blos der über den
Gerichtsstand des begangenen Verbrechens ausgesprochene Grundsaßz, sondern die gesamm-
ten, in §. 1 bis 9 der gedachten Verordnung vom F7ten Februar 1820, sowohl in
deren Erläuterung vom 20 Khen September 1828 für die alten Erblande, und in der
Verordnung vom 20sten März 1822, sub I. und in deren Erläurerung vom 3 1 en Au-
gust 1829 für die Oberlausi, ertheilten Vorschristen, sowohl zwischen mehreren Ge-
richtsstellen der alten Erblande, oder der Oberlausitz unter sich, als auch im wechselsei-
tigen Verhälenisse alterbländischer und oberlausitzischer Gerichtsstellen gegen einander zur
Gesetzsammlung 1829. 36 )