Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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usteus Kälbern, bis zu Erfüllung des ersten Jahres, jedoch mit Wegfall der ohne 
alle Vergütung bleibenden Säugkälber, 
D2tens jungem Vieh von 1 bis 3 Jahren, 
Ztens Kühen, und 
Aiens Mast= oder Zugochsen und Bullen, 
zu unterscheiden, und unter diesen wieder eine Werthverschiedenheit nach drei Klassen an- 
zunehmen, so daß in der 
Tien Klasse II#en Klasse IIIten Klasse 
1.) Kälber mit 2 Thr. — —. 4 Thlr. — —. 6 Thlr. — —.4 
2.) junges Vieh mit 6 —. — 10 —. —. 12. — —. 
3.) Kuͤhe mit 12 — —. 18= "] „ 24„ —--= —. 
  
  
4.) Ochsen u. s. w. mit 18 2 — — — 24 * —. " 36 r —. — 2 
berechnet werden, und nur in einzelnen Fällen, bei ganz ausgezeichneten Stücken Mastvieh, 
soll eine etwas höher ansteigende, keinen Falls aber den Werth von 50 Thlr. — — 
überschreirende Vergücung zulässig seyn. 
7. 
Darüber, wie hoch, nach vorstehenden Sätzen, die Eneschädigung des getödteten Thieres 
zu bestimmen sei, so wie über den Ersolg der angeordneten Tödkung, ist, unter genauer 
Beschreibung des Scückes selbst, von dem zu dessen Untersuchung gebrauchten Thierarzte, 
in Verbindung mir der abgeordneten Gerichtsperson, eine schriftliche pflichtmäßige Anzeige 
abzufassen und bei der Obrigkeit einzureichen- 
8. 
Auf den Grund dieser Anzeige hat die Obrigkeit, jedoch nicht eher, als bis die 
Rinderpest in der Gegend voͤllig unterdruͤckt ist, und alle deshalb bestandenen polizeilichen 
Maßregeln wieder aufgeheben worden. sind, ein zugleich dieses ketztern Umstandes miege- 
denkendes Zeugniß über die Nothwendigkeit, Anerdnung und Vellziehung der Tödeung, 
so wie über die ermittelce Werchbestimmung auszufertigen.
	        
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