Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Dieses obrigkeitliche Zeugniß ist sodann bei dem Bezirks-Amtshaupkmann einzu- 
reichen, welcher dasselbe zu prüfen und, dafern sich dagegen niche solchenfalls zuvörderst zur 
Erledigung zu bringende Bedenken ergeben, zu autorisiren, und hierauf den Eigentbu- 
mer des getödtecen Viehes damice an den Kreishaupemann, zu verweisen hat. 
0. 
Der Kreishaupemann hat aus dem Attestake die nöcthigen Notizen in die, von ihm 
über sämmtliche, im Kreise vorgekommenen Entschädigungen, anzulegende Tabelle einzutragen, 
und sodann auf dasselbe eine Anweisung an das Rentamt desjenigen Bezirks, in welchem 
das fragliche Stück Vieh getödtet worden ist, zur vorschußweise zu leistenden Bezahlung 
des ausgemirtelten Entschädigunsssatzes zu bringen, welchen hierauf der Rentbeamte, ge- 
gen Innenlassung des Attestats und Quictung des Viehbesibers, sofort baar auszuzahlen. 
hat. 
10. 
Vorstehenden Vorschriften haben sich alle Rindviehbesitzer ohne Ausnahme zu unter- 
werfen, dagegen aber auch die ausfallende Entschaͤdigung zu erwarten. 
11. 
Jeder Anspruch auf die Eneschädigung fällt weg, wenn der Besitzer die Erkrankung 
des Viehes verheimliche, oder sonst eine Nichebeachrung der im §. 1. dieser Verordnung 
enthaltenen Vorschrift sich zu Schulden gebrache bat. 
Für gefallenes Vieh erfolge in keinem Falle eine Entschädigung. 
12. 
Dem, was in Obigem den Amtshauptleuken zur Pflicht gemache worben ist, har 
sich binsichtlich der Schönburgischen Rereßherrschafren die Gesammtregierung. zu Glauchau- 
zu unterziehen. 
13. 
In allen die Befolgung gegenwärtiger Verordnung betreffenden Angelegenheiten ist, 
inlofern niche etwa ein strafrechrtliches Verfahren eintrite, von sämmrlichen Behörden
	        
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