(8 )
welche, nach vorgängiger Auswechselung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt allerhoͤchster
und hoͤchster Ratification, folgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Art. 1.
Die Koͤnigreiche Hannover und Sachsen, das Kurfuͤrstenthum Hessen, das Großher—
zogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, das Herzogehum Braunschweig, die Landgräflich Hes-
sen- Homburgschen Lande, die Herzogthümer Nassau, Oldenburg, Sachsen-Alceenburg, Sach-
sen-Coburg= Gorha und Sachsen-Meiningen, ingleichen die Fürstenthümer Reuß-Greiz,
Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, Reuß-Schleiz und das Fürstenthum Schwarzburg-Rudol-=
stade, so wie die freien Städee Bremen und Frankfurt, ktreten in einen Verein, dessen
Zweck es ist, im Sinne des Art. 19 der Deutschen Bundesacte, einen möglichst sreien Ver-
kehr und ausgebreiteten Handel, sowohl in seinem Innern, unter den Vereinsstaaten selbst,
als nach Außen zu befördern, auch die Vortheile, welche in dieser Hinsiche einem einzelnen
Saate durch seine geographische Lage und sonst gewährt sind, so weit es die finanziellen
und merkamilen Verhältnisse desselben nur immer gestatten, auf das Ganze zu übertragen,
zu erhalten und sicher zu stellen.
Art. 2.
Die Dauer des Vereins gehe vorerst bis zum 3 1 sten December 18334.
Art. 3.
Um den Verein, seinem Zwecke gemäß, immer weiter auszubilden, die Hinderntsse,
welche der Erreichung des Zwecks entgegen stehen, immer genauer kennen zu lernen und
die gewissesten ausführbaren Mittel zur Abhülfe, durch offene Mittheilungen und gemein-
schaftliche Berathungen, aufzusinden, werden Abgeordnete der Vereinsstaaten von Zeie zu
Zeic wieder zusammen kommen, das erste Mal am lsten Juni 1829 zu Cassel. Die
Koönigl. Sachsische Regierung ist von den sämmtlichen Vereinsstaaten ersucht worden, und
hat sich bereit erkläck, in der Zwischenzeit alle auf den Verein Bezug habende Anträge ent-
gegen zu nehmen und die ekwa erforderlichen Communicationen mit den Vereinsstaaten ein-
treten zu lassen. Bei jenen Zusammenkünften wird auch der Oct und der Tag für die
nächste Zusammenkunfte jedesmal festgesetzt, die weitere Geschäftsleitung verabredet, endlich
über die Erstreckung des Vereins, oder die Erneuerung desselben, nach Ablauf der oben
angegebenen Frist, berarhen werden.
Art. 4.
Die genannten Scaaten verpflichten sich, einseitig, d. h. ohne ausdrückliche Beistimmung
des ganzen Vereins, mit keinem auswärtigen, in dem Vereine nichk begriffenen Staate in
einen Zoll= oder Mauth-Verband zu ereten. Von dieser Bestimmung sind nur solche Ge-