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einseitig nicht zu erhöhen. Zwar blekbt, zufolge dieser Bestimmung, einem jeden einzelnen
Staate das Recht vorbehalten, solche Waaren, welche, ohne schon früher ein Vereinsland
berührt zu haben, aus den nicht zum Vereine gehörenden Sraaten kommen, und, ohne
einen andern Vereinsstaat zu berühren, in einen nicht zum Vereine gehörenden Sctaat ge-
brache werden, einseitig mit höhern Transitoabgaben zu belegen; auch soll dasselbe Reche
mehreren in unmittelbarer Berührung nach einander liegenden, von derselben Straße durch-
schnittenen Vereinsstaaten in der Maße gesichert seyn, daß sie sich auf dieser Straße über
die Erhöhung der Transitoabgaben von fremden, aus einem nicht Vereinsstaate, ohne ein
Vereinsland früher berührt zu haben, in ihr Gebiec cretenden und aus diesem, ohne einen
andern Vereinsstaat zu berühren, wieder ausgehenden Waaren unter einander, ohne Zu-
stimmung der übrigen Vereinsstaaten, einigen durfen. Aber es soll weder in dem einen,
noch in dem andern der hier bezeichneten Fälle die Erhöhung der Abgaben für solche Waaren
eintreten, welche, zufolge der dieselben begleitenden Ladungsdocumente und mie Anwendung
der unter den betheiligten Staaten zu verabredenden Controlmaßregeln, definitiv nach einem
andern Vereinslande bestimme sind.
Art. 8.
Durch die in dem Ark. 7 stipulirte Nichterhöhung der Transikoabgaben ist eine neue
Regulicung der jetzt in den Vereinsstaaten bestehenden Durchgangszölle, wodurch keine Er-
böhung dieser Zölle und überhaupt keine neue Belästigung herbeigeführt wird, nicht aus-
geschlossen. Es entspricht vielmehr dem Zwecke des Vereins, daß auf eine solche Regu-
lirung überall Bedacht genommen werde, wo dieselbe nicht bereits geschehen ist, man aber
durch Vereinfachung der Erhebung und der Contrrele die Zollpflichtigen erleichtern kann.
Jeder Vereinsstaat, welcher von der Befugniß einer neuen Regulirung seiner Zolleinrich-
cungen Gebrauch macht, ist verbunden, unter Miteheilung der darüber getroffenen Be-
stimmungen, den übrigen Staaren des Vereins nachzuweisen, daß in deren Folge weder
eine Erhöhung der bisherigen Tranfsttoabgaben, noch eine sonstige größere Belästigung des
Transitohandels und Verkehrs Scate finde.
Art. 0.
Einem jeden zum Vereine gehöcenden Staate, oder auch mehreren derselben gemein-
schaftlich, bleibe die Befugniß, einseitig Repressalien oder Retorsionsmaßregeln zu ergreifen,
welche überhaupt mit dem gegenwärtigen Verccage zwar nicht beabsichrigt, wohl aber ver-
einbar sind. Selbst eine Echöhung der Transikoabgaben, als Repressalie oder Retorsion
gegen auswärtige, zum Vereine nicht gehörende Scaaten, bleibe in dem Falle ausdrücklich
vorbehalten, wenn eine Erhöhung der dort bestehenden Transitoabgaben dazu auffordern
sollte; jedoch versteht es sich von selbst, daß auch durch die für solchen Fall ausdrücklich
vorbehaltene Anwendung von dergleichen Maßregeln nur das nicht zum Vereine gehörende