Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

(12 ) 
Temporaire Maßregeln aus Ruͤcksicht der Gesundheitspolizei bleiben vorbehalten, 
z. B. Cordons und Eingangssperren bei ausgebrochenen Seuchen. 
Art. 14. 
Unter dem Vorbehalte weiterer Berathung und Vereinbarung uͤber gegenseitig zu be— 
willigende Erleichterungen fuͤr Handel und Verkehr ist man, hinsichtlich des Vertriebs der 
nothwendigsten Lebensbeduͤrfnisse und einiger andern Gegenstaͤnde, uͤbereingekommen, schon 
fuͤr jetzt das Folgende festzusetzen: 
I. frei von jeder Eingangs= und Ausgangs-Abgabe sind vom 1 sten Januar 1829 an: 
1.) Weizen, 
2.) Roggen, 
3.) Dinkel oder Spelz, 
4.) Gerste, 
5.) Hafer, 
6.) Buchweizen, 
7.) Wicken, 
8.) Erbsen, 
9.) Bohnen, 
10.) Linsen, 
11.) Hirsen, 
12.) Kartoffeln, 
13.) Heu, 
14.) Stroh, 
15.) Duͤnger, 
16.) frische Butter, 
17.) frisches Obst, 
18.) frisches Gemuͤse, 
19.) Federvieh, 
20.) Eier, 
21.) Brennholz, 
22) Holzkohlen, 
23.) Steinkohlen, 
24. Braunkohlen, 
25.) Bäume zum Verpflanzen, und 
26.) Furcterkräuter, 
wenn sie, ohne das Ausland zu berühren, von einem Vereinslande in ein anderes Ver- 
einsland gebracht werden. Die Consumtions= und inländischen Verkehrs-Abgaben, wel-
	        
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