Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Art. 18. 
Uiber gemeinsame Maßregeln des Vereins bestimme die Gesammtheie desselben. Es 
gebören hierher Repressalien und Recorsionen von Seiten des ganzen Vereins, so wie 
Unterhandlungen und Verträge, welche der Verein, als solcher, zur Erleichterung des 
Handels und Verkehrs mie auswärtigen, zum Vereine nicht gehörenden Staacen abzu- 
schließen für rathsam hälc, und deren Beförderung im Allgemeinen den Grundsäßen des 
gegenwäreigen Vertrags entsprechen kann. 
Art. 10. 
Die Stipulationen dieses Vertrags beabsichtigen keinesweges, die wegen der freien Fluß- 
schifffahrt und des Flußhandels durch die bestehenden Staaksverträge getroffenen Be- 
stimmungen abzuändern, da sie sich überhaupé nur auf den Landverkehr beziehen, und daher 
binsichtlich der Fluß= und See-Schifffahrt, so wie des Fluß= und See-Handels und der 
Vercräge über dieselben, keine Anwendung finden können. 
Art. 20. 
Die auf fremden Handelsplätzen angestellten Consuln der zum Vereine gehörenden 
Regierungen sollen angewiesen werden, das Interesse der Uncerthanen aller übrigen Ver- 
einsstaaken eben so, wie das Interesse der Unterthanen ihrer Regierungen, wahrzunehmen 
und zu vertreten. Etwaige daraus entstehende Kosten und Auslagen der Consulate ha#r 
eine jede Regierung für ihre Uncerthanen zu erseßen. 
Art. 21. 
Zu Erleichterung des Handels und der Berechnungen sollen binsichtlich des Gewichtes, 
des Gemäßes und des Geldtarifs, wonach die Abgaben von Transicogütern erlege werden, 
Vergleichungstabellen entworfen und publicire werden. 
Art. 22. 
Da der gegenwärtige Vertrag unter dem ausdrücklichen Vorbehalte der allerhöchsten 
und Höchsten Rarificarionen abgeschlossen ist, so soll derselbe von sämmtlichen Bevollmäch- 
tigten an ihre res. Gewalegeber zu diesem Dehufe eingesendet und die Ratificationen 
sollen innerhalb sechs Wochen, von beute an, ausgewechselt werden. 
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