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6.) Man dat,
die Eheverlöbnisse der Militairpersonen betreffend;
vom 4en Februar 1829.
R.
thun hiermit kund und zu wissen:
Da wahrzunehmen gewesen, daß die Unvollstaͤndigkeit der bei Unserer Armee bisher
bestandenen Vorschriften uͤber das Heirathen der Offiziers oͤfters zu der Annahme gefuͤhrt
hat, daß letztern zwar die wirkliche Vollziehung der Ehe, nicht aber die Eingehung foͤrm—
licher Eheverloͤbnisse ohne Unsere vorher eingeholte Erlaubnis untersagt sei, so haben Wir,
um den daraus nicht selten entspringenden Misverhaͤltnissen vorzubeugen, zu dem in Unsere
Armee erlassenen Befehle, daß das bei derselben bestehende Verbot eigenmaͤchtigen Heira—
thens auch die Abschließung der Eheverloͤbnisse umfassen und sich auf alle Militairpersonen
ohne Unterschied des Ranges gleichmaͤßig erstrecken solle, Uns bewogen gesehen und finden
fuͤr noͤthig, die deshalb getroffene Bestimmung andurch auch zur allgemeinen Kenntniß zu
bringen, damit Alle, die es angeht, sich danach gebuͤhrend achten.
Zu dessen Urkunde haben Wir gegenwaͤrtiges Mandat, welches, nach Vorschrift des
Generalis vom 13ten Juli 1796 und des Mandats vom Oten Maͤrz 1818, besonders
bekannt zu machen ist, eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches Siegel vordrucken
lassen.
Gegeben zu Dresden, am Aten Februar 1829.
Anton.
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf.
D. Maximilian Günther.
Ausgegeben zu Dresden, am 7½ Februar 1829.