Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Die sechste Seelle aber geht von dem vormaligen Am'éshauptmann in Görli auf den 
Vorsicenden der dasigen Landstände, jedoch mie der Einschränkung über, daß derselbe, den 
Seatuten gemäß, zu Sciftswahlen vollständig qualisicirt seyn müsse, entgegengesetzten Falles 
die Verleihung dieser Stelle den zu Stiftswahlen berechtigeen Preußischen Landständen, ohne 
Concurrenz der Schsisch -oberlausicischen Landstände, und ohne daß die bei den andern zehn 
Stellen eintretende Reihefolge hierbei berücksichtiget werden kann, anheim fälle. 
G. 5. 
Wenn künftig, nach Worschrift der Steatutken, sechs Beneficiatenstellen errichtet werden b) im Bejug 
sollten, so baben die Landstände der Sachsischen Oberlausitz biervon drei, und die Landstände gusadle naen 
der Preußischen Oberlausitz ebenfalls drei Seellen zu vergeben. " 
". 6. 
Die Pensionsbestimmungen verbleiben dem Beschlusse beider Landestheile, auf gutacht. 6) in Ansehung 
5„ - e « -- - . e der Pensions= 
lichen Bericht der landständischen Administrationsbehörde, vorbehalten. besimmungen, 
6. J. 
Die Landstaͤnde jedes Theils haben ganz in der bisherigen Maße, und wie solches fruͤ- qh in Betlehuns 
her von den Landstaͤnden Budissinischen und Goͤrlitzischen Kreises geschehen ist, vier Stifts— aufdie Stifts. 
stipendien zu vergeben. Kipendien, 
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Die Wahl des Stiftsverwesers und der Sciftshofmeisterinn erfolgt von den Milégliedern e) bei der Wahl 
des engern und weitern Ausschusses beider Landestheile gemeinschaftlich, und zwar in dem veseisttore 
Seiftshause zu Jaachimstein. Stiftshofmei- 
Es wird zum Behuf dieser Wahlen eine gleiche Anzahl hierzu qualificirter Mitglieder, steriun. 
sowohl in dem engern, als in dem weitern Ausschusse fuͤr beide Landestheile bestimmt. 
Ist diese Anzahl in dem einem Landestheile geringer, als in dem andern, so werden die 
zur Gleichstellung sehlenden Personen für den engern Ausschuß aus den Mitgliedern des wei- 
tern Ausschusses, und für den weictern Ausschuß aus der hierzu berufenen Ritterschafe 
ergänzt. 
Die Wahl ersolgt übrigens auf die in den Scatuten vorgeschriebene Weise. 
6. 9. 
Die ersolgte Wahl sowohl der Seiftsfräulein, als des Seiftsverwesers und der Sttfts= Bestätigungder 
bofmeisterinn wird der Königl. Ober-Amts-Regierung zu Budissin angezeigt, welche, bin= Wahlen. 
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