Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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lichen Expedienten, welcher abwechselnd von einer Hauptrevision bis zur andern, mithin von 
fünf zu fünf Jahren, von den Landständen der Königl. Sächsischen Oberlausiß und den 
Landständen der Königl. Preußischen Oberlausiß gewählt wird. 
Dieser Expediene kann auch von der aus den zwei Landesaälkesten bestehenden Behörde 
in solchen Fällen zugezogen werden, wo dieselbe eine gemeinschaftliche Expedition vor- 
nimmt. 
S. 14. 
Verhältniß des Der Stifesverweser und die Stiftshofmeisterinn haben in allen den Fällen, wo sie, nach 
Goftsverwer ihrer Instruction, an die Landesältesten Görlitzischen Kreises gewiesen sind, ihre Anzeigen 
Eersunde ne- an die aus einem Landesältesten von jedem Landestheile gebildete Behörde zu erstatten und 
sterinn zu den treten nunmehr zu der größeren Deputation in dasselbe Verhälrmiß, in welchem sie vor- 
landständischen mals zu der aus dem Améshauptmanne und den Landesältesten des Fürstenthums Görlie 
Administra- » Landstaͤnd des Mark 
tionsbehoͤrden. zusammengeseht gewesenen Behörde, oder zu den gesammten Landstanden des Markgraf- 
thums Oberlausiß standen. Es wird demnach auch der Stiftsverweser von dieser De- 
putation quittirk. 
. 15. 
Verhältniß der Die aus den Landesältesten beider Landestheile gebildete erste Administrationsinstanz 
sanicnschen hat an die größere landständische Depucation, als obere Instanz, das Resultat ihrer Be- 
ctonsbehorden rathungen und den Erfolg ihrer Aufträge zu berichten, so wie ihr auch obliegt, in wichtigen 
iu einander. und bedenklichen Fällen, oder, wenn die zwei Landesältesten sich in ihren Ansichten nichs 
zu vereinigen vermögen, an dieselbe zu recurriren. 
. 16. 
Verhältnit der Zu dem Ressork der größeren Depukation gehören alle diejenigen Functionen und Ge- 
aurrlen Ki schäfee, welche, vermöge der Seistungsurkunde und der Statuten, den Landständen der ge- 
hörde ju den sammten Oberlausitz zugewiesen waren, ingleichen die Verrichtungen der vormals durch 
Landständen. den Amtshauptmann und die Landesältesten des Fürstenthums Görlitz constituirt gewese- 
nen Behörde. 
Ihre Instruction erhäle diese Depukation von ihren Committenten, nach den Landes- 
abtheilungen, wohin sie auch in besonders wichtigen und zweifelhaften Fällen zu recurriren 
und jedesmal vor den Landtägen resp. Elisabeth und Trium Regum Recation zu er- 
statten hat. 
In Faͤllen, wo eine Vereinigung der Deputationsmitglieder nicht zu Stande kommt, 
hat die Deputation den Recurs an ihre Committenten zu nehmen, welche die Differenz
	        
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