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eneweder durch schriftliche Communtcation unker sich beilegen, oder zur Enescheidung der
allerhöchsten Behörde bringen.
Für die in Angelegenbeiten des Seifes, auf Vorkrag der größeren Depuéation, oder sonft zu
veranstaltenden Berathungen gesammter Landstände beider Landestheile, oder der Direckorial=
Deputation, werden im Uibrigen, mie alleiniger Ausnahme der Wahlen des Stiiftsverwesers
und der Seiftshofmeisterinn, keine Liefergelder aus der Stiftscasse bezahlt, da diese Geschäfte
während der Landcage oder sonstigen Zusammenkünste mitc zu beforgen sind.
. 17.
Im Allgemeinen stehe sowohl bei der größeren und allen übrigen landständischen De= Verbindende
putationen, als auch in Ansehung der beiderseitigen landständischen Corporationen selbst, der Krast der ve-
Grundsatz sest, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses die Theilnahme und Zustimmung bei= cchlässe.
der Theile erforderlich sei.
Beschlüsse, welche die größere Depukation in dieser Maße gefaße hak, baben völlige
Gültigkeit, insofern sie nicht Gegenstände betreffen, welche, nach der Fundationsurkunde und
den Scatuten, der landesherrlichen Bestätigung bedürfen.
Zu Beschlüssen dieser Ark ist zuvörderst die Genehmigung ber beiderseitigen landstän-
dischen Cosporationen erforderlich und sodann erst die Sanction der höchsten Behörde
nachzusuchen. .
Diese Sanction ertheilt in allen das Stift angehenden Angelegenheiten die Koͤnigl.
Saͤchsische Regierung.
Uibrigens versteht es sich von selbst, daß, wenn die Beschluͤsse solche Einrichtungen
auf den Stiftsguͤtern betreffen, welche, nach den Landesgesetzen, nur nach erlangter landes-
herrlicher Einwilligung vorgenommen werden koͤnnen, solche bei der betreffenden Behoͤrde
nachzusuchen ist.
Wenn die von den Deputationen oder den Staͤnden selbst gefaßten Beschluͤsse solche
Verhaͤltnisse zu den Stiftsguͤtern zum Gegenstande haben, deren Ausfuͤhrung, nach den
Preußischen Gesetzen und Verordnungen, bei jedem Vasallen, oder sonstigem Besißer unbe-
weglicher Guͤter eine hoͤhere Genehmigung erforderlich macht, so muß die Genehmigung hierzu
zuvoͤrderst bei der geeigneten Behoͤrde nachgesucht und deren Bestimmung abgewartet wer-
den. Sollte indeß diese Genehmigung verweigert werden, so sind die desfallsigen Gründe
den Sächsischen Ständen mitzutheilen, um sie in den Stand zu seßen, diejenigen Vorstel-
lungen dagegen zu machen, welche ekwa für nöthig und angemessen zu erachten seyn möchten.
18.
Zu der, nach Cap. 1 §. 19 der Stakuten, von fünf zu fünf Jahren vorzunehmenden Haupt-Stifts-
Sciftsvisitation wind von den hierzu geeigneten Landständen jeden Landestheils ein Depu= Nevoision.