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sollte, als welche sich, nach den Statuten Cap. IV . 24, hierüber zu verständigen haben,
zuerst der Entscheidung der ersten landsländischen Administrationsinstanz, und dafern auch
bier Differenz entstehen sollte, der größeren landständischen Depukarion vorbehalten.
ß. 25.
Vrälationsrecht Das Pralationsreche wird den Seiftscapikalen, insoweit es geschehen kann, in beiden
der Stiftscapt= Landestheilen reservirt.
tale.
Ist solches wegen der Hypothekeneinrichtung im Königl. Preußischen Landestheile niche
möglich, so werden diejenigen Capitalien daselbst, welche nicht mic pupillarischer Sicherheie
ausgethan sind, eingezogen und mic Berücksichtigung der Gleichstellung der beiderseitigen
Landestheile, hinsichtlich der gesammten Fonds, anderweit mit pupillarischer Sicherheie
ausgeliehen.
Urkundlich ist diese Convencion von den Königl. Commissarien und den landständischen
Depurirten beider Landestheile des Markgrafehums Oberlausitz, auf genaues Durchlesen, ei-
genhändig unterschrieben und besiegelt worden. ·
So geschehen zu Budissin, am 2ten Juni 1828.
Friedrich August Adolph von Carl Wilhelm Otto August von
Gerßdorf, auf Döbschke, Königl. Säch- Schindel, auf Schönbrunn, Zwecka,
sischer allerhöchst verordneter Commissar Cundorf, Königl. Preußischer allerhöchst
zu Auseinandersehung der Angelegenhei- verordneker Commissar zu Auseinander-
ten des welt= adeligen Fräuleinstifts Jo- setzung der Angelegenheiten des welt-
achimstein bei Radmeri6, Ober-Amts- adeligen Fräuleinstifts Joachimstein,
Regierungs-Präsident und NRitker des und Landesältester des Königl. Preußi-
Cioil-Verdienst-Ordens. schen Markgrafthums Oberlausis.
(19 Ernst Gustad von Gersdorf. Wolf Eudwig von Gerßdorf.
Ernst Karl Gottlob von Rex. 1 Hans Ernst von Haugwictz.
v
Ausgegeben zu Dresden, am 9#½## Februar 1829.