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E. 9.
Im Zweisel, welche von zwel oder mehrern Personen zuerst mir Tode abgegangen
, hat Derjenige, welcher den frühern Tod der einen behaupter, seine Behauptung zu er-
isen. Kann er dieses nicht, so ist anzunehmen, daß beide zu gleicher Zeit verstorben
d.
s. 10.
Die Bestimmungen im §+. 8 und 9 gelten auch, wenn von der Erbfolge aus einem
en Willen die Rede ist.
F. 11.
Ein gesebliches Erbrecht soll nur den Verwandken und Ebegateen, ingleichen den e a !
ten im sechsten Abschnicce genannten öffentlichen Anstalten zustehen. 9 rebühre.
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Zweiter Abschnitt.
Von der geseßlichen Erbfolge der Verwandten,
l*-
Diese ist verschleden, je nachdem die Verwandten leibliche-(Blues-) oder Adoptiv—
erwandte des Erblassers sind. .
I. Erbfolge der leiblichen Verwandecen.
¾ 13.
Ehelichen Kindern gebühre ein gesetzliches Erbreche Erbrecht der
1) an dem Nachlasse ihres Vaters und ihrer Mutter, chelichen Kiu-
2) an dem Nachlasse der entferntern Ascendenten väterlicher und muͤtterlicher Seite,
ausgenommen, wenn diejenige Person, durch welche sie mit dem Erblasser ver-
wandt sind, oder wenn, wie bei Urgroßältern, mehrere Personen zwischen ihnen
und dem Erblasser standen, eine von diesen, wegen ibrer unehelichen Geburc, in
Gemäßbeic der §. 18 enthaltenen Vorschrife, der gesetzlichen Erbfolge in Anse-
bung der Verlassenschafe, von welcher die Rede ist, unfähig war;
3) an dem Nachlasse sämmtlicher Seitenverwandten von väterlicher und mütterllcher
Seite, dafern der ihnen und dem Erblasser gemeinschaftliche Stammvater, oder
die gemeinschaftliche Stammmutter, im Fall von dessen oder deren Verlassenschafe
die Rede wäre, sowohl von ihnen, als von dem jeßigen Erblasser, nach den
Num. 2 aufgestellten Bestimmungen beerbt werden würde.
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