Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

Auf welche Zeit 
in Anschung der 
Naͤhe der Ver— 
wandtschaft zu 
sehen sei. 
Bestimmungen 
wegen der mehr- 
fachen Ver- 
wandtschaft. 
(·42 ) 
Es succediren nämlich: 
1.) vor allen andern die Abkömmlinge (Descendenten) des Erblassers, und nur in 
deren Ermangelung 
2.) die Ascendencen; nach diesen aber 
3.) die Geschwister und deren Abkömmlinge, und wenn auch diese feblen, 
4.) die übrigen Seitenverwandten. 
Wiefern in jeder dieser Klassen der Nähere dem Eneferntern vorgehe, ist §. 31. 
und folg. bestimme. 
. 26. 
Die Nähe der Verwandtschafte ist in jedem Falle nach der Todeszeit des Erblassers zu 
beureheilen, mithin auch: 
1.) wenn die Erbschafe einem noch im Mutterleibe befindlichen Kinde ausgehoben 
wird, dieses aber todt, oder sonst niche rechtsfähig zur Welc komme; oder 
2.) wenn die geseßliche Erbfolge nicht sosort nach dem Tode des Erblassers, sondern 
spaͤter eintritt. 
Daher sind, wenn Derjenige, welcher beim Tode des Erblassers der naͤchste gesetzli- 
che Erbe war, vor dem Eintritte seiner Erbfolge stirbt, dessen Erben zur Succession zu 
lassen. 
E. 27. 
Wird elin Abwesender für kodte erkläre, so ist dle Nähe der auf die Erbfolge 
Anspruch machenden Verwandten nicht nach dem Tage, wo das jene Erkläárung ene- 
baltende Erkenneniß die Recheskrase erlangt, sondern nach dem Tage zu beurtbeilen, 
wo, in Gemäßheit der Vorschrift des Mandaks vom 1 3ten November 1779, die Ver- 
kürzung der curae absenlium und deren Vermögenvadministration betreffend, (Cod. 
Aug. 2t#e# Fortsehung, Abebeilung 1. Pag. 372.) entweder von der Geburc, oder vom 
Weggange, oder von der ertheilten letzten Nachricht an, diejenige Zeié verflossen ist, 
nach deren Ablaufe der Abwesende für kode erklärt werden konnte. 
In Ansehung der Krafe des Patents vom Oten September 1826, (Gesessamm- 
lung vom Jahre 1826. S. 219.) für tode Erklärten, ist der 22te September 
1826. für diesen Tag anzunehmen. 
* 
Ist Jemand mie dem Erblasser durch mehrere tinken verwandt, so erhält er in 
der Regel (§. 46.) in jeder Linie den ihm daraus gebührenden Erbheil.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.