Auf welche Zeit
in Anschung der
Naͤhe der Ver—
wandtschaft zu
sehen sei.
Bestimmungen
wegen der mehr-
fachen Ver-
wandtschaft.
(·42 )
Es succediren nämlich:
1.) vor allen andern die Abkömmlinge (Descendenten) des Erblassers, und nur in
deren Ermangelung
2.) die Ascendencen; nach diesen aber
3.) die Geschwister und deren Abkömmlinge, und wenn auch diese feblen,
4.) die übrigen Seitenverwandten.
Wiefern in jeder dieser Klassen der Nähere dem Eneferntern vorgehe, ist §. 31.
und folg. bestimme.
. 26.
Die Nähe der Verwandtschafte ist in jedem Falle nach der Todeszeit des Erblassers zu
beureheilen, mithin auch:
1.) wenn die Erbschafe einem noch im Mutterleibe befindlichen Kinde ausgehoben
wird, dieses aber todt, oder sonst niche rechtsfähig zur Welc komme; oder
2.) wenn die geseßliche Erbfolge nicht sosort nach dem Tode des Erblassers, sondern
spaͤter eintritt.
Daher sind, wenn Derjenige, welcher beim Tode des Erblassers der naͤchste gesetzli-
che Erbe war, vor dem Eintritte seiner Erbfolge stirbt, dessen Erben zur Succession zu
lassen.
E. 27.
Wird elin Abwesender für kodte erkläre, so ist dle Nähe der auf die Erbfolge
Anspruch machenden Verwandten nicht nach dem Tage, wo das jene Erkläárung ene-
baltende Erkenneniß die Recheskrase erlangt, sondern nach dem Tage zu beurtbeilen,
wo, in Gemäßheit der Vorschrift des Mandaks vom 1 3ten November 1779, die Ver-
kürzung der curae absenlium und deren Vermögenvadministration betreffend, (Cod.
Aug. 2t#e# Fortsehung, Abebeilung 1. Pag. 372.) entweder von der Geburc, oder vom
Weggange, oder von der ertheilten letzten Nachricht an, diejenige Zeié verflossen ist,
nach deren Ablaufe der Abwesende für kode erklärt werden konnte.
In Ansehung der Krafe des Patents vom Oten September 1826, (Gesessamm-
lung vom Jahre 1826. S. 219.) für tode Erklärten, ist der 22te September
1826. für diesen Tag anzunehmen.
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Ist Jemand mie dem Erblasser durch mehrere tinken verwandt, so erhält er in
der Regel (§. 46.) in jeder Linie den ihm daraus gebührenden Erbheil.