( 43 )
G. 29.
Wie weit in einzelnen Fällen, durch das Zusammentreffen der Verwandken mie
dem Ebegatten des Erblassers, der erstern Erbreche beschränke werde, oder gan;z weg-
falle, ist nach den im vierten Abschnitee enthaltenen Vorschriften zu beurtheilen.
A. Erste Klasse der Blutsverwandten.
C. 30.
Hincerläßt Jemand nur ein Kind, so beerbe ihn dieses allein. Mehrere Kin- De ct
der erben zu gleichen Theilen. Daher sind juͤngere nicht befugt, um deshalb, «
weilaufihreEkziehungwenigerverwendetworden,alsaufdiezErziehungihreräls
tern Geschwister, etwas im Voraus zu verlangen. Ferner kann der juͤngste Sohn
keinesweges fordern, daß ihm ein von seinem Vater hinterlassenes Gut vorzugsweise
uͤberlassen, oder dafuͤr ein Kuͤhrgeld entrichtet werde.
. 31.
Enkel, Urenkel und noch entferntere Abkömmlinge von noch lebenden nähern Des-
cendenten werden durch diese von der Erbfolge ausgeschlossen.
G. 32.
Ist aber ein Kind des Erblassers vor ihm verstorben, und sind von demselben ein
oder mehrere Enkel vorhanden, so fällt Dasjenige, was jenem gebühre hätce, dem von
ihm nachgelassenen Enkel, oder, wenn deren mehrere sind, diesen zu gleichen Theilen zu.
Ist auch ein Enkel bereles vor dem Erblasser, mie interlassung eines oder mehre-
rer Urenkel desselben, mit Tode abgegangen, so gebühre dessen Theil dem oder den Ur-
enkeln, und zwar den mehrern ebenfalls zu gleichen Theilen.
Eben so ist es zu halten, wenn noch enrferntere Abkömmlinge von vorher verstor-
benen nähern vorhanden seyn sollten.
6. 33.
Die §. 32. enthaltenen Bestimmungen sind niche nur in dem Falle anzuwenden,
wenn entferntere Descendenten von verstorbenen nähern mit andern noch lebenden Kin-
dern zusammen treffen, sondern auch dann, wenn die Verlassenschaft blos zwischen
entferntern zu vertheilen ist. «·
934
Dazu, daß entferntere Abkömmlinge zur Erbfolge gelangen, ist niche nöthig, daß
sie Erben der vorber verstorbenen, zwischen ihren und dem Erblasser gestandenen Des-
cendenten geworden sind.