Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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oder Stammmuteer) hat, als die übrigen. Uncer mebreren in dieser Rücksicht gleich na- 
ben schließt Derjenige die andern aus, welcher dem Erblasser dem Grade nach am näch- 
sten slehet. Mehrere auch in dieser Hinsicht gleich nahe erben zu gleichen Theilen. 
F. 46. 
Hlerbei mache es keinen Uneerschied, ob die Erben mie dem Erblasser mehrfach 
G. 28.) oder nur einfach, durch Vollgebure, oder nur durch Halbgeburk verwandt sind. 
II. Erbfolge der Adoptiv verwandten. 
S. 47. 
Wer unter Unter Adoptirten sind in Nachstehendem (I. 48— 54. J. 58.) sowohl Arrogirte, 
Adoptirten zu . 
verstehen sei. als vollkommen und unvollkommen Adoptirke zu verstehen. 
0. 48. 
Berücksihti- Was für eln Erbreche denselben an dem Vermögen ihres Adoptiovarers, oder, wenn 
zung ges Mbz- die Adopeion von einer Weibsperson geschehen ist, an dem Vermögen der Adoptiomutter 
onsvertrage. zustehe, ist nach dem Adoptlonsvertrage zu beurtheilen. 
ß. 49. 
Wen Aboptirte, Ist aber in sothanem Vertrage daruͤber nichts bestimmt, so beerben die Adoptirten 
Kraft des Ge- den Adoptivvater oder die Adoptivmutter, wie eheliche Kinder, jedoch wenn Notherben 
setzes, beerben. vorbanden sind, unker der §. 58 vorgeschriebenen Einschraͤnkung. 
6. 50. 
Dem Ehegatten, den Kindern und andern Verwandten des Adoptirenden succedi- 
ren sie nicht. 
. 51. 
Ist ein Adopeivsohn vor dem Adoptirenden, mie Hinterlassung ehelicher, oder eine 
Adoptivtochter, mit Hinterlassung ehelicher oder unebelicher Kinder verstorben, so be- 
kommen diese Kinder den Erbeheil, welcher ihrem Vater oder ihrer Murter gebühre 
bätte. 
6. 52. 
Adoptirte behalten ihr gesetliches Erbrecht an dem Vermögen ibrer Bluksver- 
wandten. «
	        
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