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bei dessen Erwerbung dem Erblasser nach den Grundsäten des lehnrechts niche frei stand,
Mitbelehnte zu präsentiren. 3
S. 63.
Die Vorschriften der zwesten sonderlichen Consticution vom Jahre 1572 werden hier-
mie außer Wirksamkeit gesetze.
Dem den oberlausiclschen Vasallen, in der confirmirten tehnsordnung vom 22 en Au-
gust 1652, zum Besten ihrer Töchker und Schwestern eingeräumeen Rechte soll aber durch
die Vorschriften im 9. 60, 61, 62 kein Abbruch gescheben.
5. 64.
Geschwistern soll in Zukunft in keinem Falle das Recht zusteben, einen Pflichteheil zu Er
fordern. vom Pflicht-
9. 65. theile.
Alles, was über den Pflichtthell der Verwandten in localstatucen verordnek, oder an Aufhebung der
einzelnen Orten durch Herkommen eingeführt ist, wird hiermie aufgehoben. Es sind daber ssl
in Ansehung desselben künfeig nur die Vorschriften des gegenwäreigen Gesetzes und, wo heitorechte in
diese nicht ausreichen, die Vorschristen der allgemeinen, in hiesigen tanden geltenden Rechte Ansehung des
Pflichttheils.
zur Anwendung zu bringen.
Vierter Abschnitt.
Von der geseßlichen Erbfolge der Eh#e#garten.
ñ. 66.
Nach dem Tode eines Ehemannes oder einer Ehefrau erhaͤlt von dessen oder deren Groͤße des Erb-
gesammten Allodialnachlasse der uͤberlebende Ehegatte ein Viertheil, wenn er mit Abkoͤmm— theils Ehe-
lingen, ein Drittheil aber, wenn er mit Ascendenten, oder mit Geschwistern, oder mit gatten.
Abkoͤmmlingen der Geschwister eines Erblassers zusammenttifft.
g. 67.
Hinterlaͤßt jedoch ein Erblasser keine andern, der gesetzlichen Erbfolge faͤhigen Des—-
cendenten, als Kinder, welche er während der Ehe adoptirt hat, so gebuͤhrt seinem Ehe-
gatten ein Drittheil des Nachlasses.
. 68.
Eben so viel gebühre der Ehefrau, wenn sie nur mie Kindern zusammentrifft, welche,
auf Ansuchen ihres Ehemannes, während der Ehe legitimire worden sind, ingleichen dem