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Ehemanne, wenn die Ebefrau nur Kinder aus einem Ebebruche hinterläße, dessen sie sich
während der Ehe mie ihm schuldig gemache ha".
S. 69.
Hinkerläßt der Verstorbene nur Verwandte in der 4ten Klasse (§. 45) und stehen
dlese mie ihm im sechsten oder in einem nähern Grade, so bekomme der Sbegarte die Hälf-
ce, sind aber gar keine, oder nur Verwandte des siebenten oder entfernterer Grade vorhan-
den, so erhäle er den ganzen Nachlaß.
. 70.
Pflichttbeil der Die K. 66, 67, 68 festgesetzten Erbeheile, ingleichen in den 9. 69 erwähnten Fäl-
Ebegatten. len ein Dritthell der Verlassenschaft, dürfen in der Regel (§. 84 und folg.) dem überle-
benden Ehegatten, wider dessen Willen, durch keine Verfügung auf den Todesfall entzogen,
geschmälere oder beschwerk werden.
. 71.
Bestimmungen Hat ein Ehegatte über sein ganzes Vermögen, oder doch über mehr, als wozu er nach
über die, zum
Nochtheile die- . 70 berecheige war, auf den Todesfall verfüge, so ist die Disposiclon, jedoch nur soweie
ses pflichttheils, sie den uberlebenden Ehegatten im Pflichtebeile (H. 7 0) verletzt, ungülelg.
getroffenen
Verfügungen 6. 72.
auf den Todes- » « · «
fall. Dasselbe soll auch in Ansehung der vor der Ehe getroffenen widerruflichen Verfügun-
gen auf den Todesfall Seate sfinden. Erbverträge hingegen, wodurch vor der Ehe einem
Dritten der Nachlaß unwiderruflich zugesichert worden, darf der uͤberlebende Ehegatte
wegen einer Verletzung im Pflichttheile nicht anfechten.
9. 73.
Ist der Pslichttheil dem Ehegatten zwar hinterlassen, aber von einer Bedingung ab—
haͤngig gemacht, oder sonst (z. B. mit einem Fideicommisse) beschwert, so ist die Bedin—
gung oder Beschwerde fuͤr nicht beigefuͤgt zu achten. Es soll jedoch in diesem Falle der
uͤberlebende Ehegatte, wenn er die Verfuͤgung des Erblassers nicht anerkennen will „nur
den Pflichttheil, nicht aber auch das ihm etwa außerdem Vermachte erhalten.
S. 74.
ur ueefernn bet Hinterläße Jemand ein tehn, das er mie Allodialvermögen erworben hat, so sind, im
dieses Pficht- Betreff des Pflichteheils seines Ehegaten, die I. 60 befindlichen Vorschriften zur Anwen-
theitle, dung zu bringen, jedoch nur, soweie dieselben, nach §. 62, niche eine Ausnahme leiden und
1.)neuerworbe= wenn 3
dir kenp, wenn das tehn während der Ebe erworben worden ist.