Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Hat eine Ehefrau sich die freie Verfügung über ihr Vermögen, oder über einen Theil 2.) Güter, in 
desselben ausdrücklich vorbehalten, oder ist ibr von einem Dri#ccen etwas geschenke oder sehng wel- 
vermacht und die freie Verfügung darüber vorbehalten worden, so komme davon, bei der Verfügung vor- 
Berechnung des Mlicheeheils des Ehemannes, nur Dasjenige in Anschlag, worüber die behalten wor- 
Ebefrau weder unter den tebendigen, noch auf den Todesfall gältiger Weise disponire hat. hün . uen. 
Dasselbe gile in Ansehung des Pflichtcheils der Ehefrau, wenn dem Chemanne, ver- gen? 
moͤge eines Vorbehalts, die freie Verfuͤgung auf den Todesfall zustand und er sich dleses 
Rechts bedient hat. 
S. 76. 
Was Abkömmlinge des Erblassers zu ihrer Ausgleichung unter einander in den Nach-= 3.) Conkere#da 
laß einwerfen mussen, ist bei Berechnung des Pflichteheils der Ebegatten niche zu berück. der wee 
sichtigen. einzurechnen. 
¾. 77. 
Die §. 66 bis 76 bestimmte Erbfolge gebührt dem überlebenden Ehegatten ohne Ein- Einwerfung des 
# v 5 ithi eignen Vermoͤ— 
werfung seines eignen Vermoͤgens, mithin einer Wittwe außer dem ihr aus dem Nach— zen- andcrucht 
lasse ihres Ehemannes zurückzugebenden Einbringen. Statt. 
§. 78. 
Ehegatten sind in Ansehung ihrer Erb- und Pfliche-Theile nicht wie besondere Nach-Wie Ehegatten 
olger, sondern wie Erben zu beurtheilen in Ansehung ih- 
f ger, s b res Pflichttheils 
79 zu beurtheilen 
sind. 
Es hat aber ein Ehegatte keinen Anspruch auf die im Vorstehenden geordnete Erb= Wegfall des 
folge, wenn hieruͤber und zwar, so viel den Pflichttheil betrifft, mit seiner Einwilligung, rbrheils v0r 
. gcllcli1c’con- 
etwas Anderes bestimmt worden ist. dern Verfuͤgung 
. 80. der Chegatten, 
Dieß ist im Zweifel anzunehmen, wenn ihm in der Shestifeung, oder sonst vertrag- 
weise, aus dem Vermögen des andern Shegatten irgend etwas auf den Todesfall (z. B. 
eine Summe Geld, eine Rente, insonderheic, so viel die Eheweiber betriffe, ein Gegen- 
vermächtniß, ein telbgedinge) ausgesetzt ist, oder wenn derselbe, vermäge eines, unter sei- 
ner Zusitmmung oder Genehmigung, mie einem Driteen abgeschlossenen Vertrags, etwas 
aus einer von dem Erblasser veräußerten Sache, (z. B. einen Auszug) nach des letztern 
Tode erbalten soll. 
. 81. 
Dasselbe gilt, wenn ihm in einer einseitigen Willenserklaͤrung des andern Ehegatten 
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