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Bei der bestaͤndigen verliert der schuldige Theil das Erbrecht.
Der Einfluß einer beständigen Scheidung vom Tische und Bette auf die Erbfolge des
unschuldigen Theils ist nach den allgemeinen Grundsäßen über die bürgerlichen Wirkungen
einer solchen Scheidung zu beurtheilen.
· s.97. .
Anwendung des Die §. 84 — 89, 91, 92, 93, 95, 96 enthaltenen Vorschriften sind auch in An-
Verstelenden sehung dessen anzuwenden, was einem Ehegatten aus dem Vermögen des andern auf den
auf die Crbl#t * , . . . ..-
dessEkakmTodesfall,KrascemerEhesttftung,oderemerandernVersugung, gebuͤhret. Verliert jedoch
aus Ebestiftun- diesem gemaͤß ein Ehegatte etwas, was er nur gegen die Hingabe eines Theils seines eig-
Her dor e « s « s « -
Perüüzungen. nen Vermögens erhalten sollte, (z. B. die Ehefrau ein Leibgedinge, wegen dessen sie ihr
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Ehegeld inne lassen sollte,), so bekommt er das Seinige unverkürzt zuruͤck.
S. 08.
Auf den Stand Die im Vorstehenden angeordneke Erbsolge der Ehegateen soll ohne Uncerschied des
’ihee Scandes des Erblassers, außer ihr aber gar keine Statt finden.
G. 00.
Wegfallder bis= Daher komme künftig in Wegfall: *5
ker besandenen 1.) das ausschließliche Recht der Ehemänner auf den Mobiliarnachlaß der Cheweiber,
vesesefsen zul- 2. die statutarische Erbportion der Wittwen,
gatten. 3.) die gesetzliche Morgengabe und das Mußtheil der Witewen abeliger Erblasser, in-
gleichen
*
4.) das in den alten Erblanden denselben Wittwen zugestandene Recht, von den Lehns-
folgern der Shemanner ein Leibgedinge, Krase des Gesetzes, zu fordern.
. 100.
Bestimmung
Diejenigen Sachen, welche bisher zur Morgengabe und zum Mußtheile gerechnet wor-
wegen der zur e« .». . -
MISWIMIM den, sind kuͤnftig den andern zum Nachlasse gehoͤrigen Sachen gleich zu achten.
zum Mußtheile
geboͤrig gewese— 5. 101.
nen Sachen; . . . . « . . . ..
ingleichen we- Bestellt in Zukunft der Besißer eines Lehngutes seiner Ehefrau ein Leibgedinge, so ist
gen des an ei= dieses zwar, wenn das Lehn an Personen komme, die des Bestellers Verfügungen über das-
nem rine ber selbe aus irgend einem Grunde anerkennen müssen, nach den bisher üblich gewesenen Grund-
dinges. sätzen (jedoch unter Berücksichtigung der Vorschrisren im F. 97) zu beurtheilen, diejenigen
Lebnsfolger hingegen, welchen keine Verbindlichkeit zur Anerkennung der das Lohn betreffen-
den ODispestrienen des Verstorbenen obliegr, sind auch nicht schuldig, das Leibgedinge abzu-
führen, außer wiefern sie dazu durch Familienverträge verbindlich sind, oder in dessen Bestel-
lung eingewillige haben.