Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

( 55 ) 
Funsfter Abschnitk. 
Gemeinschaftliche Grundsäße über die gesestlichs Erbfolge der 
Verwandren und Ehegatten. 
# 1 02 O 
Bei dieser Erbfolge ist nicht darauf zu sehen, von wem der Verstorbene sein Vermoͤ— 
gen erworben hat; daher gebuͤhrt den Verwandten vor dem Ehegatten, den Kindern erster 
Ehe vor denen der zweiten Ehe, den Großaͤltern oder Geschwistern von vaͤterlicher oder von 
muͤtterlicher Seite vor denen von der andern Seite kein Vorzug, wenn auch das Vermoͤ— 
gen des Erblassers von einem ihrer Verwandten herkommt. 
ß. 103. 
Hat ein Verwandter oder Ehegatte sich des gesetzlichen Erbrechts unwuͤrdig gemacht, 
so ist die Erbfolge so zu bestimmen, als sei derselbe vor dem Erblasser verstorben. 
s. 104. 
Des gesetzlichen Erbrechts unwuͤrdig ist Derjenige, welcher 
1.) den Erblasser vorsaͤtzlich toͤdtet, oder 
2.) durch Zwang oder Betrug bewirkt, daß der Erblasser eine Disposition auf den To— 
desfall macht oder nicht macht, abaͤndert oder nicht abaͤndert, oder 
3.) eine schriftliche Verfuͤgung des Erblassers auf den Todesfall, oder die uͤber eine 
muͤndliche Disposition desselben auf den Todesfall von einem Richter oder Notar 
gefertigte Urkunde, zum Nachtheile eines Dritten, unterdruͤckt. 
ß. 105. 
Andere Urfachen der Unwürdigkeit, als die 9. 104 ausdrücklich festgesesten, sind niche 
anzunehmen. # 
106. 
Ist der Unwürdige ein Notherbe, so verliert er auch den Pflichttheil. 
# K. 107. 
Erbt anstatt eines Unwürdigen ein in dessen väterlicher Gewalt befindliches Kind, so 
gebühre jenem an des letztern Erbtheile weder der Nießbrauch, noch die Verwaltung. 
0. 108. 
Die Folgen der Unwürdigkelt sallen weg, wenn der Schuldige darthur, daß der Erb- 
lasser ihm verzichen hat. 
( 10 ) 
Auf den Ur- 
sprung des Ver- 
mögens kommt 
nichts an. 
Wer succedire, 
wenn ein gesetz- 
licher Erbe der 
Erbfolge un— 
wuͤrdig ist. 
Weitere Be- 
stimosung 
über die Unwür- 
digkeit der Er- 
ben.
	        
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